Prüfungsschemata im
Öffentlichen Recht
zum Baurecht
zum Polizei-
und Ordnungsrecht
zum
Staatshaftungsrecht
Verfahrensrecht
1. Die Anfechtungsklage
Statthaftigkeit
der Anfechtungsklage
a)
Verwaltungsrechtsweg eröffnet?, § 40 VwGO
b) Statthafte
Klageart?, §§ 88, 86 III VwGO
- statthaft ist die Anfechtungsklage gegen einen VA, § 35 VwVfG
(1) Regelung - hier Abgrenzung zum Realakt, zum öffentlich-rechtlichen Vertrag,
zur Zusicherung
(2) durch Behörde, nicht also Gesetzgebung, Rechtsprechung, Regierungsakte,
Privatpersonen
(3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
(4) Regelung eines Einzelfalles (auch Allgemeinverfügung)
(5) mit Außenwirkung
- VA noch nicht erledigt (ansonsten ggf. FFK)
- Klagegegenstand: VA in Form des Widerspruchbescheides, § 79 I Nr. 1 oder
Widerspruchsbescheid als solcher in den Fällen des § 79 I Nr.2, II VwGO
c) Klagebefugnis, §
42 II VwGO
h.M.: Verletzung eigener Rechts des Klägers muß zumindest möglich sein
(Möglichkeitstheorie)
- unproblematisch beim Adressaten eines belastenden VAs (Adressatentheorie)
- problematisch bei Drittanfechtungsklage: Wann ist eine Norm drittschützend?
(1) Norm öffentlich-rechtlich?
(2) Neben Schutz des Allgemeininteresses auch Schutz der Interessen konkreter
Dritter?
---> Auslegung
(3) Ist deren Schutzbereich eröffnet?
d) Erfolgloses
Vorverfahren, §§ 68ff. VwGO?
(1) kein Ausschluß des Vorverfahrens oder ausnahmsweise dessen Entbehrlichkeit,
§ 68 I 2 VwGO,
bzw. Zweckerreichung oder keine Zweckerreichung mehr möglich
(2) durchgeführtes Vorverfahren
(3) Form und Frist, §§ 70, 58II, 60 VwGO
(4) Erfolglosigkeit: erneute Beschwer im W-Bescheid oder Untätigkeit, § 75 1, 2
e) Klagefrist, § 74
I VwGO: 1 Monat ---> beachte: Zustellung des Widerspruchsbescheides:
3-Tages-Fiktion
des § 4 VwZG
f) ordnungsgemäße
Klageerhebung, §§ 81, 82 VwGO: schriftlich oder zur Niederschrift
(1) h.M. Unterschrift läßt sich nach
Ablauf der Frist nicht nachholen
(2) Klageerhebung durch Telegramm
möglich
(3) Klageerhebung durch Fax möglich,
wenn Original unterschrieben
(4) keine telephonische Klageerhebung
möglich
g) Zuständigkeit
des Gerichts
(1) sachlich, § 45ff.
(2) örtlich, § 52
h)
Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO
(1) natürliche und
juristische Personen, Nr. 1
(2) den jurist. Personen gleichgestellte Vereinigungen: OHG,
KG (§§124 I, 161 II HGB), Parteien (§ 3 I
ParteiG);
Personenmehrheiten, soweit ihnen ein R im Streitgegenstand zustehen kann:
GbR,
Fakultäten, kommunale Parlamente, nicht rechtsfähiger Verein (Gewerkschaft!)
(3) § 61 Nr. 3: _nicht_ in Thüringen!!
i) Prozeßfähigkeit,
§ 62 VwGO
j)
Postulationsfähigkeit, § 67 I VwGO (Anwaltszwang nur vor dem BVerwG)
k) Allg.
Rechtsschutzbedürfnis, soweit Anhaltspunkte für dessen Fehlen sprechen könnten:
ggf., wenn
gleicher Erfolg einfacher o.
effektiver mit anderer Klageart zu erreichen wäre
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2. Die Verpflichtungsklage
Statthaftigkeit
der Verpflichtungsklage
a)
Verwaltungsrechtsweg eröffnet?, § 40 VwGO
(1) Festlegung des Streitgegenstandes - Festlegung der streitentscheidenden Norm
- Qualifikation der streit-
entscheidenden Norm
---> Problem bei der Leistungsverwaltung: doppeltes Wahlrecht der Verwaltung:
Organisationsform: wenn privatrechtlich (GmbH), dann zwingend privatrechtliches
Kontrahieren
wenn öffentlich-rechtlich (Anstalt), dann Kontrahierung entweder privat-
rechtlich (Miete) oder öffentlich-rechtlich (ör. Vertrag, VA o.ä.)
Zulassung und Benutzung: entweder beides ö-rechtlich oder Zulassung ö-rechtlich
und Benutzung
privatrechtlich oder (bei privatrechtlicher Organisationsform) beides
privatrechtlich
bei 2. Variante: Ob = ö-rechtlich, Wie=privatrechtlich (Zwei-Stufen-Theorie)
bei 3. Variante: Ob und Wie= privatrechtlich, aber keine Flucht ins Privatrecht:
Daseinsvorsorge: Gde. hat Einwirkungspflicht, Einwirkungsanspruch
kann öffentlich-rechtlich eingeklagt werden
---> Subventionsfälle: Frage, ob gewährt wird: stets öffentlich - rechtlich.;
Abwicklung kann privat-
rechtlich sein (Darlehen)
(Subvention: 1. öffentliche Mittel, 2. an Private, 3. z.T. ohne Gegenleistung,
4. zur Förderung gesellschaftspolit. Zwecke)
(2) keine abdrängende Sonderzuweisung (Bsp. § 51 SGG an Sozialgerichte;
Entschädigungsansprüche aus
§ 49 VI 3 VwVfG: ordentliche Gerichte)
b) statthafte
Klageart?, § 42 I VwGO
Begehren eines VA
(1) Versagungsgegenklage, § 42 I 2.HS, 1. Alt. VwGO, wenn VA abgelehnt wurde
(2) Untätigkeitsklage, § 42 I 2.HS,
2. Alt. VwGO, wenn Ablehnung des Antrags unterbleibt
c) Klagebefugnis, §
42 II VwGO
- _niemals_ hier Adressatentheorie!!!
- Möglichkeitstheorie: Kl. hat
möglicherweise Anspruch auf den begehrten VA
* Rückgriff
auf GR hier schwierig, da sie ja eigentlich Abwehrrechte gegen den Staat sind,
ggf. Art. 12
* bei
Ermessen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
(1) Anspruchsnorm gewährt möglicherweise ein subjektives Recht
(a) Norm
verpflichtet Verwaltung zu einem bestimmten Verhalten; bei Ermessensnormen, § 40
VwVfG:
(aa) ermessensfehlerfreie Entscheidung
(bb) bei Reduktion auf Null: verbleibende Entscheidungsmöglichkeit wählen
(b) Norm
dient jedenfalls auch dem Individualrechtsschutz
(2) Anspruch erscheint nicht von
vornherein offensichtlich ausgeschlossen
d) erfolgloses
Vorverfahren, §§ 68ff. VwGO
(1) Untätigkeitsklage
kein
zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung, §§ 68II, 75 I 1 VwGO: Drei-Monats-Frist
(2) Versagungsgegenklage: wie oben
bei Anfechtungsklage
e) Klagefrist, § 74
VwGO
ein Monat, bei Versagungsgegenklage
keine Frist, ggf. prozessuale Verwirkung im Rahmen des allg. Rechts-
schutzbedürfnisses, allerdings
frühestens nach einem Jahr (eher mehr)
f) übrige
Zulässigkeitsvoraussetzungen wie bei der Anfechtungsklage, nur anzusprechen,
wenn problematisch
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3. Die
Fortsetzungsfeststellungsklage (FFK), § 113 I 4 VwGO (ggf. analog)
a) Verwaltungsrechtsweg eröffnet?, §
40 I VwGO - allgemeine Voraussetzungen
beachte ggf. § 23 I 1 EGGVG, wenn Rechtmäßigkeit von
Justiz-VA in Frage steht
b) statthafte Klageart? (aus dem Klägerbegehren zu schließen, § 88 VwGO)
Die FFK ist statthafte Klageart, wenn sich der angefochtene
VA erledigt hat und der Kläger nun die Feststellung der Rechtswidrigkeit
dieses VA beantragt:
Erledigt ist ein VA, wenn er keine Rechtswirkungen mehr entfaltet; anders
ausgedrückt: wenn die, mit dem VA verbundene, rechtliche Beschwer nachträglich
weggefallen ist, § 43 II VwVfG, z.B. durch Aufhebung, §§ 48, 49 VwVfG,
Zeitablauf
aa)
Erledigung nach Klageerhebung, § 113 I 4 VwGO direkt
bb) nach h.M. analog anzuwenden auf den versagenden und den
unterlassenen begünstigenden VA
cc) Erledigung des belastenden oder beantragten VA vor
Klageerhebung und Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des VA bzw.
Untätigkeit der Behörde, § 113 I 4 VwGO analog
c) Erledigung nach Klageerhebung,
Variante 1
aa) alle Sachentscheidungsvoraussetzungen der
Anfechtungsklage wie oben, einschließlich Klagebefugnis und Vorverfahren
bb) Erledigung des VA nach Erhebung der Anfechtung- oder
Verpflichtungsklage, aber vor Entscheidung
cc) Umstellung des Klageantrags auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit des erledigten VAs bzw. der Untätigkeit der Behörde
dd) besonderes Rechtsschutzbedürfnis: berechtigtes
Feststellungsinteresse hinsichtlich der Rechtswidrigkeit
aaa) jedes nach vernünftigen
Erwägungen durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse rechtlicher,
wirtschaftlicher oder ideeller Art
bbb) Fallgruppen:
Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsbedürfnis, Vorbereitung eines
Amtshaftungsprozesses, bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden VA mit
erheblichem Grundrechtseingriff (insbes. im Polizeirecht!)
d) Erledigung nach Klageerhebung
aa) allgemein wie oben, aber
bb) Vorverfahren entbehrlich, wenn Erledigung des VA vor
Ablauf der Widerspruchsfrist _und_ Klageerhebung innerhalb dieser Frist , § 74 I
2 VwGO analog, str. (RSpr. hält Vorverfahren für entbehrlich, Feststellung der
Rewi sei für Verwaltung eines wesensfremde Aufgabe, anders die h.M. in der Lit.:
Widerspruchsbehörde kann sehr wohl die Rewi feststellen (§ 44 V VwVfG,
argumentum a maiore ad minus, dann natürlich § 74 I 2 VwGO direkt)
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4. Die allgemeine
Leistungsklage, § 40 I i.V.m. 43 II VwGO
a) Eröffnung des
Verwaltungsrechtsweges
b) Statthafte Klageart: Klage muß auf Vornahme eines schlichten
Verwaltungshandelns (Realakt) oder auf Unterlassen irgendeines
Verwaltungshandelns gerichtet sein
c) Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog
d) grds. kein Widerspruchsverfahren, keine Frist
e) Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis: Erfolglosigkeit eines entsprechenden
Antrags bei der zuständigen Behörde bei der Leistungs-Vornahmeklage; bei Klage
Staat gegen Bürger ist zumeist VA einfacherer Weg (nicht, wenn Anspruch aus
öffentlich-rechtlichem Vertrag)
f) sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen
g) Subsidiarität, soweit Verpflichtungsklage zulässig ist oder, wenn es sich nur
um verwaltungsinterne Maßnahmen handelt
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5. Die allgemeine
Feststellungsklage. § 43 VwGO
a) Eröffnung des
Verwaltungsrechtsweges
b) Statthafte Klageart
aa) Klage auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses, § 43 I
1. HS 1. Alt VwGO
bb) Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses (§ 43 I 1. HS 2. Alt VwGO)
cc) Nichtigkeitsfeststellungsklage, § 43 I 1. HS 3. Alt. VwGO
c) Subsidiarität, § 43 II 1. HS VwGO Achtung: Nichtigkeitsfeststellungsklage ist
_nicht_ subsidiär!, § 43 II 2 VwGO
d) Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog, str:
---> liegt jedenfalls vor bei Beteiligung an dem streitigen
Rechtsverhältnis oder wenn von diesem Rechts des Klägers abhängen
e) besonderes Feststellungsbedürfnis: bei jedem nach vernünftigen Erwägungen
durch die Sachlage gerechtfertigtem Interesse wirtschaftlicher, rechtlicher oder
ideeller Art
aa) Interesse an der baldigen Feststellung (+), wenn schon
Interesse in der Gegenwart oder in nicht ferner Zukunft
bb) Fallgruppen wie schon bei FFK
f) allgemeines Rechtsschutzbedürfnis: ggf. zunächst Antrag nach § 44 V VwVfG
stellen, sehr str.
g) kein Vorverfahren nötig, Ausnahme: § 126 III BRRG
h) grds. keine Klagefrist, Ausnahme nach § 74 I 1 VwGO analog bei § 126 III BRRG
6. Das verwaltungsgerichtliche
Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO
a) Statthaftigkeit, § 47 I VwGO
aa) gegen Satzungen nach BauGB, § 47 I Nr. 1 VwGO
bb) gegen andere im Rang unter dem Landesrecht stehende
Rechtsvorschriften, §§ 47 I Nr. 2 i.V.m. § 4 ThürAGVwGO
cc) Antragsziel: Feststellung der Ungültigkeit
b) im Rahmen der Gerichtsbarkeit des OVG: öffentlich-rechtliche Streitigkeit
nach § 40 I VwGO
c) Antrag, § 81 VwGO
d) Antragsbefugnis: wer durch die Rechtsnorm oder ihre Anwendung eine
Rechtsverletzung erfährt oder erwarten läßt
e) Antragsfrist, § 47 II 1 VwGO
f) landesverfassungsrechtlicher Vorbehalt des § 47 III VwGO in Thüringen nicht
vorhanden
g) allgemeines Rechtsschutzbedürfnis: fehlt, wenn Antragssteller seine
Rechtsstellung durch die NKK nicht verbessern kann
H) im Rahmen der Begründetheit:
Richtiger Antragsgegner: diejenige Körperschaft, die die angefochtene Norm
erlassen hat, danach formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Norm
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7. Verfahren nach § 80 V VwGO
A. Sachentscheidungsvoraussetzungen
1. Verwaltungsrechtsweg eröffnet, § 40
I VwGO
2. Statthafte Antragsart: wenn in Hauptsache eine Anfechtungsklage zulässig ist,
ist nach § 80 V VwGO vorzugehen
3. Antragsbefugnis: Geltendmachung eines schutzwürdigen Interesses an der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 42 II VwGO analog
4. Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache, also das Gericht, das gem. §§ 45,
52 VwGO für die Anfechtungsklage zuständig wäre
5. Form, §§ 81, 82 VwGO: Ausnahme: bei besonderer Eilbedürftig auch
telephonische Antragstellung möglich
6. allgemeines Rechtsschutzbedürfnis: strittig, ob Antragssteller bereits
Widerspruch in der Hauptsache eingelegt haben muß, nach wohl h.M. (+), aber
wichtig: allgemein muß immer Widerspruch eingelegt werden, da die Antragstellung
nach § 80 V VwGO nicht den Eintritt der Bestandskraft hemmt!!!
B. Begründetheit
1. Richtiger Antragsgegner, § 78 I
2. In Fällen des § 80 II Nr. 4: Formelle und Materielle Rechtmäßigkeit
3. Interessenabwägung: summarische Prüfung. ob VA rechtmäßig oder rechtswidrig;
bei Pattsituation: sind die Folgen der vorzeitigen Durchsetzung des VA
denjenigen gegenüberzustellen, die einträten, wenn der VA nicht sofort vollzogen
würde
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8. Verfahren nach § 123 VwGO
A. Sachentscheidungsvoraussetzungen
0. Verwaltungsrechtsweg eröffnet
1. Statthaftigkeit: wenn in Hauptsache gerade nicht die Anfechtungsklage
einschlägig wäre
2. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
3. Behauptung eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes
4. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis: grds. zuvor Antragstellung nötig
5. Form wie bei § 80 V
B. Begründetheit
1. Anordnungsgrund: besondere
Eilbedürftigkeit muß begründet sein
2. Anordnungsanspruch: materieller Anspruch in der Hauptsache:
Begründetheitsprüfung wie bei Verpflichtungsklage oder allg. Leistungsklage
3. Glaubhaftmachung
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