Öffentliches Recht

Warum.htm Kontakt.htm Taeuschungen.htm Philosophie.htm Jura-Grundlagen.htm Links.htm

 

 

Prüfungsschemata im Öffentlichen Recht

 

zum Baurecht
zum Polizei- und Ordnungsrecht
zum Staatshaftungsrecht

Verfahrensrecht

1. Die Anfechtungsklage

    Statthaftigkeit der Anfechtungsklage

    a) Verwaltungsrechtsweg eröffnet?, § 40 VwGO

    b) Statthafte Klageart?, §§ 88, 86 III VwGO

            - statthaft ist die Anfechtungsklage gegen einen VA, § 35 VwVfG

                (1) Regelung - hier Abgrenzung zum Realakt, zum öffentlich-rechtlichen Vertrag, zur Zusicherung

                (2) durch Behörde, nicht also Gesetzgebung, Rechtsprechung, Regierungsakte, Privatpersonen

                (3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

                (4) Regelung eines Einzelfalles (auch Allgemeinverfügung)

                (5) mit Außenwirkung

            - VA noch nicht erledigt (ansonsten ggf. FFK)

            - Klagegegenstand: VA in Form des Widerspruchbescheides, § 79 I Nr. 1 oder
                Widerspruchsbescheid als solcher in den Fällen des § 79 I Nr.2, II VwGO

    c) Klagebefugnis, § 42 II VwGO

            h.M.: Verletzung eigener Rechts des Klägers muß zumindest möglich sein (Möglichkeitstheorie)

                - unproblematisch beim Adressaten eines belastenden VAs (Adressatentheorie)

                - problematisch bei Drittanfechtungsklage: Wann ist eine Norm drittschützend?

                    (1) Norm öffentlich-rechtlich?
                    (2) Neben Schutz des Allgemeininteresses auch Schutz der Interessen konkreter Dritter?
                        ---> Auslegung
                    (3) Ist deren Schutzbereich eröffnet?

    d) Erfolgloses Vorverfahren, §§ 68ff. VwGO?

            (1) kein Ausschluß des Vorverfahrens oder ausnahmsweise dessen Entbehrlichkeit, § 68 I 2 VwGO,
                    bzw. Zweckerreichung oder keine Zweckerreichung mehr möglich

            (2) durchgeführtes Vorverfahren

            (3) Form und Frist, §§ 70, 58II, 60 VwGO

            (4) Erfolglosigkeit: erneute Beschwer im W-Bescheid oder Untätigkeit, § 75 1, 2

    e) Klagefrist, § 74 I VwGO: 1 Monat ---> beachte: Zustellung des Widerspruchsbescheides: 3-Tages-Fiktion   
         des § 4 VwZG

    f) ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 81, 82 VwGO: schriftlich oder zur Niederschrift
        (1) h.M. Unterschrift läßt sich nach Ablauf der Frist nicht nachholen
        (2) Klageerhebung durch Telegramm möglich
        (3) Klageerhebung durch Fax möglich, wenn Original unterschrieben
        (4) keine telephonische Klageerhebung möglich

    g) Zuständigkeit des Gerichts
        (1) sachlich, § 45ff.
        (2) örtlich, § 52

    h) Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO

    (1) natürliche und juristische Personen, Nr. 1
    (2) den jurist. Personen gleichgestellte Vereinigungen: OHG, KG (§§124 I, 161 II HGB), Parteien (§ 3 I
            ParteiG); Personenmehrheiten, soweit ihnen ein R im Streitgegenstand zustehen kann:
            GbR, Fakultäten, kommunale Parlamente, nicht rechtsfähiger Verein (Gewerkschaft!)
    (3) § 61 Nr. 3: _nicht_ in Thüringen!!

    i) Prozeßfähigkeit, § 62 VwGO

    j) Postulationsfähigkeit, § 67 I VwGO (Anwaltszwang nur vor dem BVerwG)

    k) Allg. Rechtsschutzbedürfnis, soweit Anhaltspunkte für dessen Fehlen sprechen könnten: ggf., wenn
        gleicher Erfolg einfacher o. effektiver mit anderer Klageart zu erreichen wäre

Back

 

2. Die Verpflichtungsklage

    Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage

    a) Verwaltungsrechtsweg eröffnet?, § 40 VwGO

        (1) Festlegung des Streitgegenstandes - Festlegung der streitentscheidenden Norm - Qualifikation der streit-
                entscheidenden Norm
                ---> Problem bei der Leistungsverwaltung: doppeltes Wahlrecht der Verwaltung:
                        Organisationsform: wenn privatrechtlich (GmbH), dann zwingend privatrechtliches Kontrahieren
                                                        wenn öffentlich-rechtlich (Anstalt), dann  Kontrahierung entweder privat-
                                                         rechtlich (Miete) oder öffentlich-rechtlich (ör. Vertrag, VA o.ä.)
                         Zulassung und Benutzung: entweder beides ö-rechtlich oder Zulassung ö-rechtlich und Benutzung
                                                                        privatrechtlich oder (bei privatrechtlicher Organisationsform) beides
                                                                        privatrechtlich

                                bei 2. Variante: Ob = ö-rechtlich, Wie=privatrechtlich (Zwei-Stufen-Theorie)
                                bei 3. Variante: Ob und Wie= privatrechtlich, aber keine Flucht ins Privatrecht:
                                                            Daseinsvorsorge: Gde. hat Einwirkungspflicht, Einwirkungsanspruch
                                                            kann öffentlich-rechtlich eingeklagt werden

                ---> Subventionsfälle: Frage, ob gewährt wird: stets öffentlich - rechtlich.; Abwicklung kann privat-
                                                    rechtlich sein (Darlehen)
                                                    (Subvention: 1. öffentliche Mittel, 2. an Private, 3. z.T. ohne Gegenleistung,
                                                                          4. zur Förderung gesellschaftspolit. Zwecke)

        (2) keine abdrängende Sonderzuweisung (Bsp. § 51 SGG an Sozialgerichte; Entschädigungsansprüche aus
                                                                            § 49 VI 3 VwVfG: ordentliche Gerichte)

    b) statthafte Klageart?, § 42 I VwGO

        Begehren eines VA

        (1) Versagungsgegenklage, § 42 I 2.HS, 1. Alt. VwGO, wenn VA abgelehnt wurde
        (2) Untätigkeitsklage, § 42 I 2.HS, 2. Alt. VwGO, wenn Ablehnung des Antrags unterbleibt

    c) Klagebefugnis, § 42 II VwGO

        - _niemals_ hier Adressatentheorie!!!
        - Möglichkeitstheorie: Kl. hat möglicherweise Anspruch auf den begehrten VA
            * Rückgriff auf GR hier schwierig, da sie ja eigentlich Abwehrrechte gegen den Staat sind, ggf. Art. 12
            * bei Ermessen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung

        (1) Anspruchsnorm gewährt möglicherweise ein subjektives Recht
            (a) Norm verpflichtet Verwaltung zu einem bestimmten Verhalten; bei Ermessensnormen, § 40 VwVfG:
                    (aa) ermessensfehlerfreie Entscheidung
                    (bb) bei Reduktion auf Null: verbleibende Entscheidungsmöglichkeit wählen
            (b) Norm dient jedenfalls auch dem Individualrechtsschutz
        (2) Anspruch erscheint nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen

    d) erfolgloses Vorverfahren, §§ 68ff. VwGO

        (1) Untätigkeitsklage
            kein zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung, §§ 68II, 75 I 1 VwGO: Drei-Monats-Frist
        (2) Versagungsgegenklage: wie oben bei Anfechtungsklage

    e) Klagefrist, § 74 VwGO
        ein Monat, bei Versagungsgegenklage keine Frist, ggf. prozessuale Verwirkung im Rahmen des allg. Rechts-
        schutzbedürfnisses, allerdings frühestens nach einem Jahr (eher mehr)

    f) übrige Zulässigkeitsvoraussetzungen wie bei der Anfechtungsklage, nur anzusprechen, wenn problematisch

 

Back

 

3. Die Fortsetzungsfeststellungsklage (FFK), § 113 I 4 VwGO (ggf. analog)

a) Verwaltungsrechtsweg eröffnet?, § 40 I VwGO - allgemeine Voraussetzungen
    beachte ggf. § 23 I 1 EGGVG, wenn Rechtmäßigkeit von Justiz-VA in Frage steht
b) statthafte Klageart? (aus dem Klägerbegehren zu schließen, § 88 VwGO)
    Die FFK ist statthafte Klageart, wenn sich der angefochtene VA erledigt hat und der Kläger nun die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses VA beantragt:
Erledigt ist ein VA, wenn er keine Rechtswirkungen mehr entfaltet; anders ausgedrückt: wenn die, mit dem VA verbundene, rechtliche Beschwer nachträglich weggefallen ist, § 43 II VwVfG, z.B. durch Aufhebung, §§ 48, 49 VwVfG, Zeitablauf

    aa)  Erledigung nach Klageerhebung, § 113 I 4 VwGO direkt
    bb) nach h.M. analog anzuwenden auf den versagenden und den unterlassenen begünstigenden VA
    cc) Erledigung des belastenden oder beantragten VA vor Klageerhebung und Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des VA bzw. Untätigkeit der Behörde, § 113 I 4 VwGO analog

c) Erledigung nach Klageerhebung, Variante 1
    aa) alle Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage wie oben, einschließlich Klagebefugnis und Vorverfahren
    bb) Erledigung des VA nach Erhebung der Anfechtung- oder Verpflichtungsklage, aber vor Entscheidung
    cc) Umstellung des Klageantrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten VAs bzw. der Untätigkeit der Behörde
    dd) besonderes Rechtsschutzbedürfnis: berechtigtes Feststellungsinteresse hinsichtlich der Rechtswidrigkeit
        aaa) jedes nach vernünftigen Erwägungen durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art
        bbb) Fallgruppen: Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsbedürfnis, Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses, bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden VA mit erheblichem Grundrechtseingriff (insbes. im Polizeirecht!)

d) Erledigung nach Klageerhebung
    aa) allgemein wie oben, aber
    bb) Vorverfahren entbehrlich, wenn Erledigung des VA vor Ablauf der Widerspruchsfrist _und_ Klageerhebung innerhalb dieser Frist , § 74 I 2 VwGO analog, str. (RSpr. hält Vorverfahren für entbehrlich, Feststellung der Rewi sei für Verwaltung eines wesensfremde Aufgabe, anders die h.M. in der Lit.: Widerspruchsbehörde kann sehr wohl die Rewi feststellen (§ 44 V VwVfG, argumentum a maiore ad minus, dann natürlich § 74 I 2 VwGO direkt)

Back

4. Die allgemeine Leistungsklage, § 40 I i.V.m. 43 II VwGO

a) Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
b) Statthafte Klageart: Klage muß auf Vornahme eines schlichten Verwaltungshandelns (Realakt) oder auf Unterlassen irgendeines Verwaltungshandelns gerichtet sein
c) Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog
d) grds. kein Widerspruchsverfahren, keine Frist
e) Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis: Erfolglosigkeit eines entsprechenden Antrags bei der zuständigen Behörde bei der Leistungs-Vornahmeklage; bei Klage Staat gegen Bürger ist zumeist VA einfacherer Weg (nicht, wenn Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Vertrag)
f) sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen
g) Subsidiarität, soweit Verpflichtungsklage zulässig ist oder, wenn es sich nur um verwaltungsinterne Maßnahmen handelt

Back

5. Die allgemeine Feststellungsklage. § 43 VwGO

a) Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
b) Statthafte Klageart
    aa) Klage auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses, § 43 I 1. HS 1. Alt VwGO
    bb) Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 43 I 1. HS 2. Alt VwGO)
    cc) Nichtigkeitsfeststellungsklage, § 43 I 1. HS 3. Alt. VwGO
c) Subsidiarität, § 43 II 1. HS VwGO Achtung: Nichtigkeitsfeststellungsklage ist _nicht_ subsidiär!, § 43 II 2 VwGO
d) Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog, str:
    ---> liegt jedenfalls vor bei Beteiligung an dem streitigen Rechtsverhältnis oder wenn von diesem Rechts des Klägers abhängen
e) besonderes Feststellungsbedürfnis: bei jedem nach vernünftigen Erwägungen durch die Sachlage gerechtfertigtem Interesse wirtschaftlicher, rechtlicher oder ideeller Art
    aa) Interesse an der baldigen Feststellung (+), wenn schon Interesse in der Gegenwart oder in nicht ferner Zukunft
    bb) Fallgruppen wie schon bei FFK
f) allgemeines Rechtsschutzbedürfnis: ggf. zunächst Antrag nach § 44 V VwVfG stellen, sehr str.
g) kein Vorverfahren nötig, Ausnahme: § 126 III BRRG
h) grds. keine Klagefrist, Ausnahme nach § 74 I 1 VwGO analog bei § 126 III BRRG

6. Das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO

a) Statthaftigkeit, § 47 I VwGO
    aa) gegen Satzungen nach BauGB, § 47 I Nr. 1 VwGO
    bb) gegen andere im Rang unter dem Landesrecht stehende Rechtsvorschriften, §§ 47 I Nr. 2 i.V.m. § 4 ThürAGVwGO
    cc) Antragsziel: Feststellung der Ungültigkeit
b) im Rahmen der Gerichtsbarkeit des OVG: öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40 I VwGO
c) Antrag, § 81 VwGO
d) Antragsbefugnis: wer durch die Rechtsnorm oder ihre Anwendung eine Rechtsverletzung erfährt oder erwarten läßt
e) Antragsfrist, § 47 II 1 VwGO
f) landesverfassungsrechtlicher Vorbehalt des § 47 III VwGO in Thüringen nicht vorhanden
g) allgemeines Rechtsschutzbedürfnis: fehlt, wenn Antragssteller seine Rechtsstellung durch die NKK nicht verbessern kann

H) im Rahmen der Begründetheit: Richtiger Antragsgegner: diejenige Körperschaft, die die angefochtene Norm erlassen hat, danach formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Norm

Back

7. Verfahren nach § 80 V VwGO

A. Sachentscheidungsvoraussetzungen

1. Verwaltungsrechtsweg eröffnet, § 40 I VwGO
2. Statthafte Antragsart: wenn in Hauptsache eine Anfechtungsklage zulässig ist, ist nach § 80 V VwGO vorzugehen
3. Antragsbefugnis: Geltendmachung eines schutzwürdigen Interesses an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 42 II VwGO analog
4. Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache, also das Gericht, das gem. §§ 45, 52 VwGO für die Anfechtungsklage zuständig wäre
5. Form, §§ 81, 82 VwGO: Ausnahme: bei besonderer Eilbedürftig auch telephonische Antragstellung möglich
6. allgemeines Rechtsschutzbedürfnis: strittig, ob Antragssteller bereits Widerspruch in der Hauptsache eingelegt haben muß, nach wohl h.M. (+), aber wichtig: allgemein muß immer Widerspruch eingelegt werden, da die Antragstellung nach § 80 V VwGO nicht den Eintritt der Bestandskraft hemmt!!!

B. Begründetheit

1. Richtiger Antragsgegner, § 78 I
2. In Fällen des § 80 II Nr. 4: Formelle und Materielle Rechtmäßigkeit
3. Interessenabwägung: summarische Prüfung. ob VA rechtmäßig oder rechtswidrig; bei Pattsituation: sind die Folgen der vorzeitigen Durchsetzung des VA denjenigen gegenüberzustellen, die einträten, wenn der VA nicht sofort vollzogen würde

Back

8. Verfahren nach § 123 VwGO

A. Sachentscheidungsvoraussetzungen

0. Verwaltungsrechtsweg eröffnet
1. Statthaftigkeit: wenn in Hauptsache gerade nicht die Anfechtungsklage einschlägig wäre
2. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
3. Behauptung eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes
4. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis: grds. zuvor Antragstellung nötig
5. Form wie bei § 80 V

B. Begründetheit

1. Anordnungsgrund: besondere Eilbedürftigkeit muß begründet sein
2. Anordnungsanspruch: materieller Anspruch in der Hauptsache: Begründetheitsprüfung wie bei Verpflichtungsklage oder allg. Leistungsklage
3. Glaubhaftmachung

Back