Staatshaftungsrecht

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Staatshaftungsrecht

 

I. Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

1. So zu lesen: "Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes (Art. 34 GG) vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht (§ 839 BGB), so trifft die Verantwortung grundsätzlich den Staat (Art. 34 GG)."

2. In Ausübung eines öffentlichen Amtes
    - Beamter im haftungsrechtlichen Sinne: jeder Amtswalter, wie Beamter, Angestellter, Arbeiter, Verwaltungshelfer, Beliehener
    - der hoheitsrechtlich handelt, h.M. deshalb nicht bei Fiskalverwaltung, Teilnahme am Wettbewerb, Aufgaben in Rechtsform des Privatrechts
    - darf nicht nur bei Gelegenheit erfolgen (vgl. § 831 BGB)

3. Verletzung der einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht
    (1) Amtspflichtverletzung
    a) Amtspflicht zu rechtmäßigem Handeln
    b) Amtspflicht zu zuständigkeitsgemäßem Handeln
    c) Amtspflicht zur fehlerfreien Ermessensausübung
    d) Amtspflicht zur Schonung unbeteiligter Dritter
    e) Amtspflicht zu verhältnismäßigem Handeln
    f) Amtspflicht zu rascher Sachentscheidung
    g) Amtspflicht zur Beachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung (muß nur beachten, nicht zwingend befolgen)
    h) Amtspflicht zur richtigen, unmißverständlichen und vollständigen Auskunftserteilung
    ---> wichtig: Amtspflichtverletzung _immer_ nur gegenüber dem Dienstherren möglich!!!
    (2) Drittbezogenheit aus den begründenden Vorschriften oder der Natur des Amtsgeschäftes
    a) hat die Amtspflicht Drittwirkung?
    b) gehört der Geschädigte zum geschützten Personenkreis?
    (3) Rechtswidrigkeit und Verschulden
    a) Maßstab: pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter
    b) Schaden und haftungsausfüllende Kausalität

4. Haftungsausschluß oder Beschränkung
    a) Subsidiaritätsklausel, § 839 I 2 BGB, nicht anzuwenden, wenn
        aa) Anspruch wiederum gegen Verwaltungsträger ginge
        bb) es sich um Lohnfortzahlung oder "erkaufte" Vorteile handelt (Versicherung)
        cc) im Straßenverkehr, außer bei Inanspruchnahme von Sonderrechten
    b) Spruchrichterprivileg
    c) Rechtsmittelversäumung
    d) Einschränkung: wenn aus sachlichen Gründen und auf formellem Gesetz beruhend
    e) Schaden
    f) Mitverschulden, § 254
    g) Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten

5. Anspruchsgegner
    a) grundsätzlich Anstellungskörperschaft
    b) bei Doppelstellung (Landrat) ausnahmsweise Funktionstheorie  ( §§ 111 I 3, III 4 ThürKO)

6. Rechtsweg: ordentliche Gerichte, Art. 34 GG, § 40 II VwGO, nämlich Landgerichte in erster Instanz, § 71 II Nr. 2 GVG)

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II. Staatshaftung aus dem Thüringer Staatshaftungsgesetz, § 1 I ThürStHG

1. Geschützte Rechtsgüter: subjektive Rechts des Geschädigten
2. Schadenszufügung durch Tun oder Unterlassen (wenn Handlungspflicht bestand)
3. Rechtswidrigkeit - indiziert
4. in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
5. Sorgfaltspflichtverletzung und Verschulden _nicht!!!_ notwendig
6. durch Fehlverhalten von Mitarbeitern oder Beauftragten staatlicher oder kommunaler Organe
7. ggf. Mitverschulden, das zur Anspruchskürzung oder -ausschluß führt, § 2 ThürStHG
8. Subsidiarität wie bei Amtshaftung, § 3 III ThürStHG
9. Verjährung: 1 Jahr ab Kenntnis des Schadens, § 4 I, II ThürStHG
10. Konkurrenzen: nach h.M. entfallen neben Ansprüchen aus StHG Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff
11. Rechtsweg: § 6a S. 1 ThürStHG ordentliche Gerichte, und zwar Landgericht, Satz 2

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III. Anspruch aus enteignungsgleichem / enteignendem Eingriff

1. Rechtsfolge: Entschädigung in Geld; Rechtsgrundlage aus allgemeinem Aufopferungsgedanken, §§ 74, 75 EinlALR
2. Rechtsposition aus Art. 14 GG
3. Eingriff
    a) hoheitlich
    b) unmittelbar (alles, was irgendwie von Hoheitsträgern stammt)
    c) bei enteignungsgleichem Eingriff muß dieser rechtswidrig sein
    d) Allgemeinwohlbezogenheit (nur noch formelhafte Überholung von der RSpr., eigentlich überholt)
    e) Sonderopfer (durch die Rechtswidrigkeit indiziert; andere Prüfungsmöglichkeit: Punkt c) erst hier prüfen)
    f) Mitverschulden, § 254: seit der Naßauskiesung gilt, daß "Dulde und liquidiere" nicht mehr gültig ist, der Betroffene ist also verpflichtet, gegen den Eingriff vorzugehen, tut er dies nicht, wird der Anspruch über Mitverschulden ausgeschlossen

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IV. Aufopferungsanspruch i.e.S.

1. Rechtsfolge: Ersatz des Vermögensschadens
2. Rechtsgrundlage: §§ 74, 75 EinlALR
3. Eingriffsobjekt: nicht vermögenswerte Rechte: Leben, Freiheit, Gesundheit, ggf. Persönlichkeitsrecht
4. Eingriff
    a) hoheitlich
    b) unmittelbar (auch psychischer Zwang genügt)
    c) rechtswidrig
    d) Sonderopfer
    e) Allgemeinwohlbezogenheit
    f) ggf. Mitverschulden
    g) Subsidiarität grds. (+), aber neben Amtshaftung anwendbar

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V. Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

1. Rechtsfolge: Rückabwicklung der Vermögensverschiebung
2. Rechtsgrundlage: h.M.: eigenständiges Rechtsinstitut, a.A. § 812ff. BGB analog
3. keine spezialgesetzlichen Erstattungsansprüche: §§ 49aVwVfG, 50 SGB X, 12 BBesG
4. Voraussetzungen
    a) Vermögensverschiebung
    b) ohne Rechtsgrund (VA ist Rechtsgrund, entscheidend: seine Wirksamkeit, nicht seine Rechtmäßigkeit)
    c) innerhalb öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen
    d) wenn Bürger erstattungspflichtig: Berufung auf Wegfall der Bereicherung durch Vertrauensschutz (§ 49 a II 2 VwVfG) möglich

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VI. Folgenbeseitigungsanspruch

1. Rechtsgrundlage: Art. 20 III GG, § 1004 I 1 BGB, Grundrechte, Gewohnheitsrecht
2. Voraussetzungen:
    a) Akt der öffentlichen Gewalt
    b) führt zu Eingriff in Rechtspositionen des Bürgers
    c) herbeigeführter Zustand ist rechtswidrig und dauert noch an (also keine Duldungspflicht, z.B. aus wirksamem VA)
    d) Wiederherstellung tatsächlich und rechtlich möglich
    e) Wiederherstellung ist zumutbar (Kosten sind kein Argument)
    f) ggf. Mitverschulden: führt dann nach BVerwG bei unteilbarem FBA zu Geldersatz (=Folgenentschädigungsanspruch)

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VII. Öffentlich-rechtliche GoA

1. Abgrenzung zur zivilrechtlichen GoA: öffentlich-rechtlich, wenn der Geschäftsherr öffentlich-rechtlich gehandelt hätte
2. Anwendbarkeit der GoA-Regeln: nicht, wenn Staat für Bürger handelt (Gesetzesvorbehalt!)
3. objektiv fremdes Geschäft
4. Fremdgeschäftsführungswille
5. Interesse / mutmaßlicher Wille des Geschäftsherrn, ggf. § 679 BGB

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