Polizei- und Ordnungsrecht

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Polizei- und Ordnungsrecht

 

I. Polizeirecht

A. Sachentscheidungsvoraussetzungen

I. Verwaltungsrechtsweg eröffnet?
    1. Regelfall (+), §§ 12 I ThürPOG i.V.m.40 I 1 VwGO
    2. Ausnahmen (Sonderzuweisungen)
        a) §§ 12 I ThürPOG i.V.m. § 23 EGGVG: JustizVA, für die die ordentlichen Gerichte zuständig sind:
            ---> Unterscheidung, ob Polizei präventiv oder repressiv tätig geworden ist, Schwerpunkt feststellen
        b) § 20 I 1 ThürPAG

II. Statthafte Klageart ---> richtet sich gem. § 88 VwGO noch Klägerbegehren
    1. Anfechtungsklage, §§ 12 I ThürPOG i.V.m. 42 I 1. Alt VwGO
     ---> prüfen, ob VA noch Wirkungen entfaltet oder schon erledigt ist: Erledigung ist gegeben, wenn der VA durch den Bürger vollzogen bzw. durch die Behörde vollstreckt wurde und irreparable Folgen eingetreten sind, so daß eine Folgenbeseitigung sinnlos ist.
    ---> bei VA der Polizei ist zumeist Erledigung gegeben
    2. Fortsetzungsfeststellungsklage, §§ 12 I ThürPOG i.V.m. 113 I 4 VwGO analog
    Exkurs: Polizeiliches Handeln als VA?
        a) Maßnahmen nach §§ 12, 13-30 ThürPAG sind zweifellos VA i.S.d. § 35 ThürVwVfG
        b) Zwangsmaßnahmen, §§ 51ff. ThürPAG
            aa) Festsetzung Zwangsgeld ist VA
            bb) Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang, §§ 53, 51 II ThürPAG nach h.M. ebenfalls VA, weil
                  e.A. in Grundrechte eingegriffen wird; a.A. Anwendung von Zwangsmitteln enthält konkludente Duldungsver-
                  fügung
            cc) unmittelbare Ausführung, § 9 ThürPAG (Primärmaßnahme!) ---> Problem: fehlende Bekanntgabe nach § 43 I
                  ThürVwVfG, deswegen Ansicht in der Lit.: Realakt, a.A. Bekanntgabe wird durch besondere Regelung des
                  § 9 I 2 ThürPAG ersetzt (unverzügliche Unterrichtung), da Bekanntgabe im Gefahrenabwehrrecht durch spezi-
                  elle andere Regelungen ersetzt werden können muß wegen der besond. Sachlage

III. Fortsetzungsfeststellungsinteresse
    1. Wiederholungsgefahr oder
    2. Rehabilitationsinteresse, weil Rufschädigung

IV. Klagebefugnis

    Aus §§ 12 ThürPOG i.V.m. 42 II VwGO analog, möglich zumeist Verletzung der allg. Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG

V. Erfolgloses Vorverfahren, §§ 12 ThürPOG i.V.m. 68ff. VwGO
    ---> h.M.: dann nicht durchzuführen, wenn Erledigung während der Widerspruchsfrist  oder im Vorverfahren eintritt

VI. Beteiligten und Prozeßfähigkeit

VII. Klagefrist
    e.A. § 74 VwGO, a.A. § 58 II VwGO

 

B. Begründetheit

I. Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 VwGO
    1. eigenständiges polizeiliches Handeln: Freistaat Thüringen  §§ 1 ThürPAG, 1 I, II ThürPOG
    2. Handeln auf Weisung, § 9 II ThürPOG
        aa) wenn andere Polizeibehörde weist: § 12 II 1 ThürPOG analog für Klage
        bb) wenn andere Sicherheitsbehörde weist, auch § 12 II 1 ThürPOG analog i.V.m. Art. 19 IV GG, da Bürger keinen
              Einblick hat, warum die Polizei handelt, sondern nur sieht, _daß_ sie handelt

II. Rechtmäßigkeit

    1. bei Primärmaßnahmen

        a) Rechtsgrundlage
            aa) spezialgesetzliche Norm zur Gefahrenabwehr?, § 12 III 1 ThürPAG i.V.m. spezieller Eingriffsbefugnis
                Exkurs: Versammlungsrecht: dieses ist nicht anwendbar, wenn
                (1) unfriedliche oder bewaffnete Versammlungsteilnehmer, Art. 8 I GG
                (2) keine öffentliche Versammlung
                (3) Gefahrenabwehr im Vorfeld von Versammlungen oder
                (4) nach deren Auflösung oder Beendigung
            bb) Standardmaßnahme?, §§ 12 I 2.HS ThürPAG i.V.m. 13ff. ThürPAG
                Exkurs: Abschleppfälle: Unterscheidung Verbringen auf Verwahrplatz, § 27 ThürPAG, oder bloßes Umsetzen,
                            § 12 II ThürPAG
            cc)Generalklausel, § 12 I 1.HS, II ThürPAG

        b) formelle Rechtmäßigkeit
            aa) Zuständigkeit der Polizei
                aaa) sachlich §§ 2, 3 ThürPAG: Gefahrenabwehr im Eilfall
                bbb) örtlich, § 3 1 ThürPOG
            bb) Verfahren (Anhörung, Begründung)
            cc) Form

        c) materielle Rechtmäßigkeit
            aa) Subsumtion unter jeweilige Befugnisnorm
                (1) Gefahrbegriff: Anscheinsgefahr ist Gefahr i.S.d. § 2 I ThürPAG, Putativgefahr ist keine solche Gefahr, weil
                      schuldhafte Fehleinschätzung, Gefahrenverdacht erfordert zunächst Erforschungsmaßnahmen
            bb) Polizeipflichtigkeit der in Betracht kommenden, §§ 7, 8, 10 ThürPAG
            cc) Ermessensausübung in den Grenzen des §§ 114 VwGO, 5 ThürPAG
                aaa) Wie?, § 4 ThürPAG
                bbb) Gegen wen?, §§ 7, 8, 10 ThürPAG, welcher Störer soll herangezogen werden?
            dd) ggf. unmittelbare Ausführung nach § 9 ThürPAG (typischerweise bei Abschleppfällen, Abschleppen mit mut-
                    maßlichem Willen des Betroffenen)
                aaa) Rechtmäßig der Primärmaßnahme, gerade geprüft
                bbb) vertretbare Handlung
                ccc) Maßnahmeadressat nicht (rechtzeitig) erreichbar

    2. bei Sekundärmaßnahmen

        a) polizeilicher Zwang, § 51 I ThürPAG
            aa) allgemeine Voraussetzungen für polizeilichen Zwang
                (1) Primärmaßnahme muß auf  Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung gerichtet sein
                (2) Unanfechtbarkeit der Primärmaßnahme oder Rechtsmittel ohne aufschiebende Wirkung i.S.d. § 80 II Nr. 2
                      VwGO
                (3) Rechtmäßigkeit der Primärmaßnahme (Grundsatz der Konnexität) - sehr strittig!!
                (4) Zwang als solcher überhaupt verhältnismäßig, § 4 ThürPAG
            bb) besondere Voraussetzungen für polizeilichen Zwang
                (1) Androhung eines bestimmten Zwangsmittels, § 57 ThürPAG - bei unmittelbarem Zwang besond. Vor. aus
                      § 62 ThürPAG
                (2) Prüfung der Voraussetzungen des konkreten Zwangsmittels
                (3) Verhältnismäßigkeitsprinzip bei Auswahl und konkreter Anwendung des jeweiligen Zwangsmittels, § 4 I
                      ThürPAG

        b) Sofortvollzug, § 51 II ThürPAG
            aa) Rechtmäßigkeit der _hypothetischen_ Primärmaßnahme (Grundsatz der Konnexität - hier aus Wortlaut)
            bb) Vorliegen der besond. Voraussetzungen des § 51 II ThürPAG
            cc) ordnungsgemäße Anwendung des Zwangsmittels

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II. Ordnungsrecht

A. Gültigkeit einer Verordnung

    1. Ermächtigungsgrundlage
    2. Formelle Rechtmäßigkeit
        a) Zuständigkeit
            aa) Verbandskompetenz
            bb) Organkompetenz
        b) Verfahren
            aa) ordnungsgemäße Beschlußfassung
            bb) Angabe der Rechtsgrundlage
            cc) Angabe der Geltungsdauer (wenn nicht, dann im Zweifel 20 Jahre)
            dd) ggf. Genehmigung bzw. Vorlage
            ee) Ausfertigung
            ff) Verkündung
            gg) Inkrafttreten
    3. Materielle Rechtmäßigkeit
        a) Subsumtion unter Ermächtigungsgrundlage
        b) ggf. Gültigkeit der Ermächtigungsgrundlage selbst
        c) Vereinbarkeit der Verordnung mit höherrangigem Recht (Grundrechte)

B. Rechtmäßigkeit einer sicherheitsrechtlichen Verfügung

    1. Rechtsgrundlage für den VA
        a) spezialgesetzliche Grundlage (ggf. auch Verordnung)?, § 5 II ThürOBG
        b) Standardbefugnisnorm?, §§ 15 ff. ThürOBG
        c) Generalklausel, § 5 I, II ThürOBG

    2. formelle Rechtmäßigkeit des VAs
        a) Zuständigkeit für den Erlaß
            aa) Verbandskompetenz (= sachliche und örtliche Zuständigkeit), § 4 ThürOBG
            bb) Organkompetenz
        b) Verfahren (Anhörung)
        c) Form

    3. materielle Rechtmäßigkeit des VA
        a) Subsumtion unter die Rechtsgrundlage (VA von der Befugnis gedeckt?)
        b) ggf. Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage = Stufenprüfung, insbes., wenn Verordnung
        c) Ermessen, § 114 VwGO
            aa) richtige Auswahl des Adressaten, §§ 10 ff. ThürOBG
            bb) Verhältnismäßigkeit, § 6 ThürOBG

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