Prüfungsschemata Baurecht

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Prüfungsschemata Baurecht

 

 

1. Das Begehren einer Baugenehmigung

A. Zulässigkeit einer entsprechenden Verpflichtungsklage (Sachentscheidungsvoraussetzungen)

I. Eröffnung des Verwaltungsgerichtsweges, § 40 VwGO

II. Zulässigkeitsvoraussetzungen

    1. Statthafte Klageart: Verpflichtungsklage, da ein VA in Form der Baugenehmigung begehrt wird, §
        42 I 2. Alt. VwGO

    2. Klagebefugnis, §§ 70 ThürBO i.V.m. § 42 II VwGO

    3. ordnungsgemäßes, erfolgloses Vorverfahren durchgeführt

    4. Beteiligten- und Prozeßfähigkeit

    5. ggf. sonstige Voraussetzungen (Form, Fristen)

 

B. Begründetheit der Verpflichtungsklage

    I. Obersatz aus § 113 V 1 VwGO (Ausnahme, wenn nicht spruchreif: 113 V 2 VwGO)

    II. Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 VwGO

        1. Festlegen der zuständigen Behörde
        2. Bestimmung von deren Rechtsträger

    III. Anspruch auf Baugenehmigung festlegen, § 70 I ThürBO

    IV. Genehmigungspflichtigkeit feststellen

        1. Anwendbarkeit der ThürBO, §§ 1 I, 2 I ThürBO
        2. Vorhaben grundsätzlich genehmigungspflichtig, § 62 I ThürBO
        3. Ausnahmsweise Entfallen dieser Pflicht aus §§ 62b, 63, 74 75 ThürBO

    V. Genehmigungsfähigkeit prüfen

        1. formelle Rechtmäßigkeit
        2. materielle Rechtmäßigkeit
            a) ggf. Vorwegbindung der Verwaltung durch
                aa) Anspruch aus Zusicherung, § 38 ThürVwVfG
                bb) Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Vertrag. §§ 54 ff. ThürVwVfG
                cc) Bindungswirkung eines Vorbescheides, § 66 I 2 ThürBO
                dd) Bindungswirkung der Teilbaugenehmigung

            b) Anspruch aus § 70 I ThürBO
                aa) ggf. eingeschränkter Prüfungsmaßstab aus § 62a ThürBO
                bb) bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
                    aaa) Anlage i.S.d. § 29 BauGB? [Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, nicht Abbruch oder
                             Beseitigung, von baulichen Anlagen; bauliche Anlage: eine auf Dauer mit dem Erdboden
                             verbundene künstliche Anlage mit planungsrechtlicher (bodenrechtlicher) Relevanz, wobei
                             sich die Dauer der Anlage nach der Funktion bestimmt, die der Anlage von ihrem Eigen-
                             tümer beigemessen wird
                    bbb) Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 BauGB
                        aaaa) qualifizierter Bebauungsplan besteht
                        bbbb) das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans (ggf. § 31)
                        cccc) die Erschließung ist gesichert
                        dddd) ggf. Ausnahme aus § 15 BauNVO
                    ccc) Zulässigkeit nach § 34 I BauGB
                        aaaa) im Innenbereich
                        bbbb) Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich:
                                    - Art der baulichen Nutzung
                                    - Maß der baulichen Nutzung
                                    - Bauweise
                                    - zu überbauende Grundstücksfläche
                        cccc) Erschließung gesichert
                        dddd) Anforderungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse gewahrt
                        eeee) Ortsbild nicht beeinträchtigt
                        ffff)   kein Widersprechen hinsichtlich der Bestimmungen eines einfachen B-Plans, § 30 III
                        gggg) Gemeinde hat Einvernehmen erteilt, § 36 BauGB
                    ddd) ggf. Zulässigkeit nach § 34 II
                    eee) Zulässigkeit nach § 35 I BauGB        
                        aaaa) liegt im Außenbereich
                        bbbb) privilegiertes Vorhaben nach § 35 I Nr. 1 - 6 BauGB
                        cccc) öffentliche Belange stehen nicht entgegen, insbes. § 35 III
                        dddd) kein Widersprechen zu Festsetzungen eines einf. B-Planes, § 30 III
                        eeee) Erschließung gesichert
                        ffff) Gemeinde hat Einvernehmen erteilt, § 36 I 1 BauGB
                    fff) Zulässigkeit nach § 35 II BauGB
                        aaaa) liegt im Außenbereich
                        bbbb) kein Fall des § 35 I
                        cccc) keine öffentlichen Belange beeinträchtigt, insbes. § 35 III
                        dddd) kein Widersprechen zu Festsetzungen eines einf. B-Plans, § 30 III
                        eeee) ausreichende Erschließung gesichert
                        ffff) Gemeinde hat Einvernehmen erteilt, § 36 I 1 BauGB
                            ---> Können i.S.d. § 35 II begründet nach h.M. kein Ermessen, sd. Pflicht
                    ggg) Zulässigkeit nach § 33 BauGB
                        aaaa) nicht schon nach §§ 30 I, 34, 35 zulässig
                        bbbb) B-Plan-Aufstellungs-Beschluß gefaßt
                        cccc) formelle Planreife gegeben, § 33 I Nr. 1
                        dddd) materielle Planreife: nicht anzunehmen, daß das Vorhaben künftigen Festsetzungen
                                   des B-Plans widersprechen wird
                        eeee) Antragsteller erkennt diese Festsetzungen für sich und seine R-Nachfolger an
                        ffff) Erschließung ist gesichert
                        gggg) Gemeinde hat erforderliches Einvernehmen erteilt, § 36 I 1 BauGB
                    fff) Zulässigkeit aus Bestandsschutzgesichtspunkten, Art. 14
                        aaaa) keiner der vorgenannten Fälle einschlägig
                        bbbb) bauliche Anlage muß zu irgend einem Zeitpunkt rechtmäßig gewesen sein
                        cccc) dieser Zustand darf erhalten werden (passiver Bestandsschutz)
                        dddd) aktiver Bestandsschutz: BVerwG hat seine diesbezügliche Rechsprechung auf-
                                   gegeben, ausdrückliche Regelung des § 35 IV ist abschließend

                cc) bauordnungsrechtliche Zulässigkeit
                    aaa) Abstandsflächen. §§ 6, 7 ThürBO
                    bbb) Garagen und Stellplätze, § 49 ThürBO
                    ccc) sonstige Vorschriften aus der ThürBO, die relevant sein könnten
                    ddd) sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften (z.B. Wasserrecht, ImmissionsschutzR etc.)
 

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2. Die Nachbarklage

A. Sachentscheidungsvoraussetzungen

    I. Verwaltungsrechtsweg eröffnet, § 40 VwGO

    II. Zulässigkeitsvoraussetzungen

        1. Statthafte Klageart: Anfechtungsklage (Drittanfechtungsklage), § 42 I 1. Alt. VwGO
        2. Klagebefugnis aus drittschützender Rechtsnorm
            aa) Adressatentheorie hier (-), da Nachbar nie Adressat
            bb) deswegen Möglichkeitstheorie
            cc) mögliche Normen:
                - §§ 6, 7 ThürBO im Hinblick auf Einhaltung von Abstandsflächen
                - §§ 14, 16 ThürBO im Hinblick auf Baustellen
                - §§ 30 I, 31, 34, 35 BauGB i.V.m. dem Gebot der Rücksichtnahme
                - § 31 II BauGB in Hinblick auf die Würdigung nachbarlicher Interessen
                - § 15 BauNVO als geregelter Fall der Rücksichtnahme
                - Festsetzung e. B-Plans mit Nachbarschutz
                - § 34 I BauGB im Hinblick auf das Merkmal "Einfügen"
                - § 35 III Nr. 3 als Ausdruck des Gebotes der Rücksichtnahme
                - notfalls aus Art. 14, 2 II GG
            dd) Nachbar: diejenigen, deren Grundstücke von Auswirkungen der Baumaßnahmen betroffen;
                    die dinglich Berechtigten, auch der durch Vormerkung gesicherte Käufer (§ 883 BGB), nach
                    neuerer RSpr. ggf. auch Mieter wg. Besitzrechtsschutz aus Art. 14 I GG
        3. Vorverfahren ordnungsgemäß und erfolglos
        4. Beteiligten- und Prozeßfähigkeit
        5. ggf. sonstige Voraussetzungen

    III. Beiladung aus § 65 II VwGO, da der Bauherr stets unmittelbar betroffen

B. Begründetheit der Klage

    1. Obersatz
    2. Passivlegitimation wie oben
    3. Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung
        aa) formelle Rechtmäßigkeit
            aaa) Zuständigkeit
            bbb) Verfahren
            ccc) Form
        bb) materielle Rechtmäßigkeit
            aaa) Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (wie oben)
            bbb) Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (wie oben)
        cc) Beeinträchtigung des Klägers (offensive, defensive Nachbarklage; unzulässige R-Ausübung)
        dd) Rechtsverletzung des Klägers, § 113 I VwGO
            aaa) Festlegung nachbarschützender Vorschrift des Baurechts
                aaaa) räumliche Anwendungsbereich
                bbbb) personeller Anwendungsbereich
            bbb) ggf. Verletzung von GR

 

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3. Einstweiliger Rechtsschutz des Nachbarn gegen die Baugenehmigung
 

vorab: Widerspruch und Anfechtungsklage des Nachbarn haben gem. § 212a BauGB grundsätzliche keine
            aufschiebende Wirkung, somit also Ausnahmefall i.S.d. § 80 II 1 Nr. 3 VwGO
 

A. Sachentscheidungsvoraussetzungen eines Antrags nach § 80 V, 80a VwGO

    I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I VwGO

    II. Statthaftigkeit des Antrags
        1. Abgrenzung zu § 123 VwGO (80 V einschlägig, wenn in Hauptsache Anfechtungsklage)
        2. Abgrenzung von § 80 V zu § 80a VwGO (RSpr:: bei VA mit Doppelwirkung stets § 80a)
        3. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
        4. Zuständigkeit, § 80V VwGO (ggf. i.V.m. 80a III)
        5. Rechtsschutzbedürfnis (Einlegung von Widerspruch nötig? Antrag bei Behörde nötig? h.M. wohl (-))
        6. Beteiligten- und Prozeßfähigkeit
        7. ggf. sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen
 

B. Begründetheit des Antrages nach §§ 80a, 80 V VwGO

    1. Antragsgegner, § 78 I Nr. 1 VwGO analog (wie oben)
    2. Voraussetzungen des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung
    3. Interessenabwägung
        aa) Abwägung der konkreten Interessen, insbes:
        bb) summarische Prüfung des Hauptsacheverfahrens
            aaa) Zulässigkeit des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage (wie oben bei 2.)
            bbb) Begründetheit des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage
                aaaa) formelle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung (wie oben)
                bbbb) materielle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung (wie oben)
                cccc) Rechtsverletzung des Klägers (wie oben)

 

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4. Klage des Bauherren gegen den Aufhebungsbescheid der Ausgangsbehörde

A. Sachentscheidungsvoraussetzungen

    I. Verwaltungsrechtsweg
    II. Zulässigkeit

        1. Klageart
        2. Vorverfahren
        3. sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen

B. Begründetheit der Klage

    1. Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 (wie oben)
    2. Rechtsgrundlage für die Rücknahme, §§ 48, 49 ThürVwVfG?
        aa) formelle Rechmäßigkeit der Baugenehmigung (wie oben)
        bb) materielle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung (wie oben)
            ---> Genehmigung rechtswidrig
    3. Rücknahme nach § 48 ThürVwVfG
        aa) formelle Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides (Zuständigkeit, Verfahren, Form)
        bb) materielle Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides
            aaa) ggf. Anwendbarkeit des § 50 ThürVwVfG?
                dann: summarische Prüfung von
                    (1) Zulässigkeit des Nachbarwiderspruchs
                    (2) Begründetheit des Nachbarwiderpsuchs
                    (3) wenn evident unzulässig oder unbegründet, ggf. Ermessensprüfung im Rahmen des § 48
    4. ggf. Rechtsverletzung des Klägers

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5. Klage der Gemeinde gegen die Baugenehmigung

A. Sachentscheidungsvoraussetzungen

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach § 40 I VwGO

II. Zulässigkeit der Klage
    1. Statthafte Klageart: Anfechtungsklage
    2. Klagebefugnis aus § 36 BauGB
    3. ordnungsgemäßes, erfolgloses Vorverfahren
    4. sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen

III. notwendige Beiladung des Bauherren

B. Begründetheit der Klage

    1. Passivlegitimation (wie oben)
    2. Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung (wie oben)
    3. Rechtsverletzung der Gemeinde: Gemeinde kann sich konkret darauf berufen, daß sie ihr Einvernehmen nicht
        erteilt hat, in einem der in § 36 I genannten Bereiche war Einvernehmen aber notwendig

 

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6. Die Anfechtung einer baupolizeilichen Maßnahme, §§ 77 ff. ThürBauO

A. Sachentscheidungsvoraussetzungen

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I VwGO

II. Zulässigkeit

    1. Statthafte Klageart: Anfechtungsklage
    2. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
    3. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen

B. Begründetheit der Klage

    1. Obersatz, § 113 I 1 VwGO
    2. Ermächtigungsgrundlage, § 77 I 1 ThürBO
        a) doppelte Baurechtswidrigkeit
            aa) Anlage fehlt die erforderliche Genehmigung (formelle Rechtswidrigkeit)
                (1) formelle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung (Zuständigkeit, Verfahren, Form)
                (2) materielle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung (BauplanungsR, BauordnungsR)
            bb) Anlage ist zu keiner Zeit baurechtliche zulässig gewesen und rechtmäßige Zustände können
                    nicht auf andere Art und Weise hergestellt werden (materielle Rechtswidrigkeit)
        b) Ermessen + Störerauswahl
        c) Duldungsanordnung als Vollstreckungsvoraussetzung

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7. Normenkontrollverfahren gegen Bauleitpläne, § 47 VwGO

I. Zulässigkeit

    1. Statthaftigkeit nach § 47 I VwGO
        - von § 47 I Nr. 2 VwGO in Thüringen Gebrauch: § 4 AGVwGO
        a) Antragsgegenstand: rechtsverbindliche Normen, bei Bebauungsplan ab Bekanntmachung, § 10 III BauGB
    2. "im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit" - Vollzugsfolgenstreitigkeit muß eine des VerwaltungsR sein, § 40 I
    3. Antragsberechtigung, § 47 II 1 VwGO: nat. + jur. Person, Behörde
    4. Antragsbefugnis
        a) Behörde immer
        b) bei nat. + jur. Person: Rechtsverletzung erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten, wie Klagebefugnis
            ---> Eigentümer eines Grundstückes im Plangebiet (+)
            ---> BVerwG: Abwägungsgebot des § 1 VI BauGB spricht auch für Antragsbefugnis des obligatorisch
                    Berechtigten (Mieter)
    5. Frist, § 47 II 1 VwGO
    6. Ordnungsgemäße Antragstellung, §§ 81, 82 VwGO analog

II. Begründetheit

    1. Richtiger Antragsgegner: § 47 II 2 VwGO (hier _niemals_ von Passivlegitimation sprechen!!)
    2. Landesverfassungsrechtlicher Vorbehalt des § 47 III in Thüringen ohne Bedeutung
    3. Formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Norm
        ---> ist die Norm rechtswidrig, wird sie durch das OVG allgemeinverbindlich für nichtig erklärt, § 47 V 2
               VwGO, sie ist aber per se schon unwirksam
        a) Nichtigkeit des Bebauungsplanes
            aa) Rechtsgrundlage: §§ 1 II, 2 I 1, 10 BauGB
            bb) formelle Rechmäßigkeit
                aaa) Zuständigkeit: § 2 I 1 BauGB Gemeinde in eigener Verantwortung
                bbb) Planungsverfahren:
                    (1) Aufstellungsbeschluß (keine Wirksamkeitsvoraussetzung!), § 2 I 2 BauGB
                    (2) Mitwirkung der Bürger
                         (i) frühzeitige Bürgerbeteiligung ( § 3 I BauGB): öffentliche Unterrichtung über Ziele, Zwecke
                              Auswirkungen der Planung (§ 3 I 1 1. HS) und Anhörung der Bürger ( § 3 I 1 2. HS)
                        (ii) Auslegungsverfahren, § 3 II und III BauGB: Bekanntmachung der Auslegung ( II 2), öffent-
                                liche Auslegung (II 1), Prüfung der fristgerecht vorgebrachten Bedenken und Anregungen (II4)
                    (3) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, § 4 BauGB: materielle Präklusion bei Fristverstreich.,
                            Ausnahmen: * der Behörde bekannt, * hätten ihr bekannt sein müssen oder * für Rechtmäßig-
                            keit der Abwägung von Bedeutung
                    (4) abschließender Beschluß  über Bauleitplan, § 10 BauGB
                    (5) Genehmigungs- und Anzeigeverfahren
                        (i) Flächennutzungsplan: stets anzeigebedürftig, § 6 I BauGB
                        (ii) genehmigungsbedürftig sind (§ 10 II BauGB):
                            - selbständige BBPl. ( § 8 II 2 BauGB)
                            - vorzeitige BBPl. (§ 8 IV BauGB)
                            - vorzeitig bekanntgemachte BBPl. (§ 8 III 2 BauGB)
                    (6) ortsübliche Bekanntmachung, §§ 6 V 1, 10 III 1 BauGB i.V.m. § 21 I ThürKO

            cc) materielle Rechtmäßigkeit
                aaa) Erforderlichkeit der Planung, § 1 III BauGB
                bbb) kein Anspruch auf Planung, § 2 III BauGB
                ccc) Zweistufige Planung - Entwicklungsgebot des § 8 II BauGB
                ddd) Verhältnis zu anderen Planungen
                    (i) Anpassung an Ziele der Raumordnung, § 1 IV BauGB
                    (ii) Abstimmung zwischen Gemeinden, § 2 II BauGB
                eee) numerus clausus der möglichen Festsetzungen, § 9 BauGB
                fff) Planungsgrundsätze des § 1 V BauGB
                ggg) Abwägungsgebot, § 1 VI BauGB
                        Abwägungsausfall, Abwägungsdefizit, Abwägungsfehleinschätzung, Abwägungsdisproportionalität --->Gebot der Rücksichtnahme, Gebot der Konfliktbewältigung
                hhh) Vereinbarkeit mit höherrangigen Rechtsvorschriften. BauNVO etc.
                iii) Unbeachtlichkeitsvorschriften, §§ 214 ff. BauGB
                    ---> Fehler in § 214 erwähnt?
                    ---> bereits nach § 214 unbeachtlich?
                    ---> unbeachtlich nach § 215?
                    ---> Behebung in ergänzendem Verfahren möglich, § 215a?

 

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