Strafrecht - Aufbauschemata
I. Vorsätzliches Begehungsdelikt
A. Objektiver Tatbestand
1. Erfolgseintritt, Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale
2. wenn problematisch: Erfolgsverursachung, Kausalzusammenhang
3. wenn problematisch: objektive Zurechenbarkeit des Erfolges, entfällt bei
a) erlaubtem Risiko
b) eigenverantwortlicher Selbstschädigung (bei
professionellem Helfer (+), bei Laien (-); wissentlicher Kopulationsakt mit
HIV-Infiziertem)
c) atypischem Geschehensablauf (Gewitter-Fall)
d) Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm
e) fehlendem Pflichtwidrigkeitszusammenhang
f) e.A. Risikoerhöhungslehre: derjenige handelt
tatbestandlich, der die Gefahr des Erfolgseintritts erhöht, dagegen h.M.:
Verstoß gegen in dubio pro reo, Verletzungsdelike werden contra legem zu
Gefährdungsdelikten
4. Täterschaft ./. Teilnahme
a) formal-objektive Theorie: alt, nicht von Gesetz
gedeckt: Täter ist, wer Tatbestandshandlung ganz oder teilweise selbst
verwirklicht, Teilnehmer, wer nur Unterstützungs- oder Vorbereitungshandlung
beisteuert
P: diese Theorie kann mittelbare Täterschaft gar nicht erklären
b) subjektive Theorie (RG-RSpr.): Täter ist, wer mit animus
auctorii handelt, Teilnehmer, wer dies mit animus socii tut; diese Theorie ist
mit § 25 I 2. Alt. StGB nicht zu vereinbaren
RSpr. nimmt sie dennoch als Ausgangspunkt und zieht objektive Kriterien heran
(Art des Tatbeitrags)
c) Tatherrschaftslehre: Abgrenzungsmerkmal ist die
Tatherrschaft: Täter ist, wer die Tat beherrscht, also das Tatgeschehen in den
Händen hält, über das Ob und Wie der Tat maßgeblich entscheidet
(Zentralgestalt); Definition: Das vom Vorsatz umfaßte In-den-Händen-Halten des
Tatbesthandlichen Geschehensablaufs
daraus folgt:
(1) unmittelbarer Täter: wer alle Merkmale das Tb selbst
erfüllt
(2) mittelbarer Täter: beherrscht das Tatgeschehen, indem er
sich eines nicht voll verantwortlichen Werkzeuges bedient (ggf. auch
vollverantwortlich)
(3) Mittäterschaft: jeder Beteiligte muß objektiven
Tatbeitrag leisten, nach h.M. kann jedoch Minus im Ausführungsstadium durch Plus
bei Tatplanung ausgeglichen werden; wichtig: Zurechnung nur im Rahmen des
objektiven Tb. möglich, nie im subjektiven!
P: RSpr. rechnet auch frühere Tatbestandteile zu, wenn Mittäter sie kennt und
billigt, dagegen h.L.: nachträgliche Tatherrschaft nicht möglich
(4) Teilnahme erfordert immer: Vorliegen einer rechtswidrigen
Haupttat und Teilnahmehandlung
aa) Anstiftung: Hervorrufen des
Tatentschlusses beim Täter
bb) Beihilfe: auch psychisches
Bestärken reicht; ausreichend, wenn zu bloßen Vorbereitungshandlungen, auch
zwischen Vollendung und Beendigung der Haupttat möglich
cc) doppelter Teilnahmevorsatz:
sowohl bezüglich rewi Haupttat _und_ bezüglich der Anstiftung bzw. Beihilfe;
sonstige subjektive Tb-Merkmale (z.B. Zueignungsabsicht bei § 242)
B. Subjektiver Tatbestand
1. Abgrenzung bewußte Fahrlässigkeit ./. bedingter Vorsatz
2. sonstige subjektive Tb-Merkmale
3. reiner Tatumstandsirrtum, § 16 I StGB: Täter kennt bei Begehung der
Tat einen Umstand nicht, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört: reiner
Subsumtionsirrtum unbeachtlich: Schlagwort: Parallelwertung in Laiensphäre
4. error in persona vel obiecto
aa) bei Gleichwertigkeit: unbeachtlicher Motivirrtum
bb) bei mittelbarer Täterschaft: unbeachtlicher error in
persona bei Tatmittler stellt für Hintermann aberratio ictus dar; a.A.: Wer
sollte das Opfer individualisieren? Hintermann, dann a.i., Vordermann:
unbeachtlicher e.i.p.
cc) bei Anstiftung: e.A.: bei Täter unbeachtlicher e.i.p. sei
auch bei Anstifter ein solcher, Ausnahme nur, wenn Irrtum des Vordermannes
außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit; a.A. auch hier aberratio ictus für den
Anstifter, Grund: die Unbeachtlichkeit des Irrtums für den Täter wird bei der
Anstifterstrafbarkeit bereits i.R.d. objektiven Tb berücksichtigt, nur deshalb
liegt ja eine vorsätzliche Haupttat vor. Der Irrtum darf aber nicht ein zweites
Mal zum Ansatz gebracht werden.
5. aberratio ictus: Fehlgehen der Tat, Angriffs- und Verletzungsobjekt
sind verschieden: Bei Gleichwertigkeit nach h.M. bezüglich der beabsichtigten
Tat am Zielobjekt Versuch, hinsichtlich der ungewollten Tat: Fahrlässigkeit
6. Zusammentreffen von e.i.p. und a.i.: Getroffenes Zweitobjekt ist dasjenige,
das nach ursprünglichen Plan getroffen werden sollte, auch wenn sich Tat
tatsächlich direkt gegen ein anderes richten wollte. Wird als a.i. behandelt
7. Irrtum über den Kausalverlauf: e.A. zwei selbständige Handlungen:
Strafbarkeit wegen versuchter und fahrlässiger Tat; a.A. Entscheidender
Anknüpfungspunkt ist vorsätzlich begangene Ersthandlung: die dadurch ausgelöste
Zweithandlung bewirkt nur eine Abweichung gegenüber dem vorgestellten
Geschehensablauf. Diese Abweichung ist unwesentlich, wenn der Eintritt des
Enderfolges sich in den Grenzen des Vorhersehbaren hält und auch bezüglich des
Verwirklichungswillens des Täters kein inadäquates Ereignis darstellt. (so wohl
überwiegende RSpr.)
Wichtig: die Lit prüft dies bereits innerhalb des objektiven Tb unter "völlig
atyp. Kausalverlauf"
C. Rechtswidrigkeit
1. Grds.: indiziert
2. Defensivnotstand, § 228 BGB
3. Agressivnotstand, § 904 BGB
4. Notwehr/Nothilfe, § 32 StGB
a) gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff; Angriff: jede
unmittelbare Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches
Verhalten
b) Notwehrhandlung: objektiv erforderlich: Angriff muß
sofort, dauerhaft und sicher abgewehrt werden können, bei mehreren gleich
geeigneten Mitteln: mildestes Mittel; Werteverhältnis sonst unbeachtlich
c) Notwehrhandlung normativ geboten: i.d.R. (+), Ausnahmen:
unerträgliches Mißverhältnis, Angriff schuldlos Handelnder, gegen Person mit
engen persönlichen Beziehungen (auch Geliebte, ggf. Freund), Absichtsprovokation
schließt nach h.M. Notwehr gänzlich aus, a.A. hier abgestuftes Notwehrrecht,
fahrlässige Provokation: Ausweichen-->Schutzwehr-->Trutzwehr
d) subjektiv: Verteidigungswille
5. rechtfertigender Notstand
a) Notstandslage
b) Erforderlichkeit: Geeignetheit des Mittels,
Erforderlichkeit: mildestes Mittel, Interessenabwägung: absolute Wertigkeit des
Rechtsgutes ./. Wertigkeit im Einzelfall
c) Angemessenheitsklausel, § 34 S. 2 StGB, Nötigungsnotstand
fällt nie unter § 34, allenfalls § 35
6. Festnahmerecht, § 127 I StPO
a) Vorliegen e. Straftat, nach h.M. wohl auch bei bloßem
dringenden Tatverdacht
b) auf frischer Tat betroffen oder verfolgt: betroffen:
unmittelbar danach, verfolgt: Täter hat sich bereits vom Tatort entfernt, die
Nacheile erfolgt aber im unmittelbaren Anschluß an die Tat
c) Fluchtverdacht oder Person des Täters nicht feststellbar:
Flucht: Jedes Verhalten, mit dem sich der Täter der Strafverfolgung entziehen
will; auch leichte Körperverletzungen in diesem Zusammenhang zulässig, nicht
aber lebensgefährdende Maßnahmen
7. rechtfertigende Einwilligung: Abgrenzung zu tatbestandsausschließendem
Einverständnis
a) Dispositionsbefugnis: nie Leben
b) Einwilligungsfähigkeit: h.M.: tatsächliche
Einsichtsfähigkeit genügt
c) frei von Willensmängeln
d) ausdrückliche oder konkludente Erklärung
8. mutmaßliche Einwilligung
a) Zustimmung des Betroffenen kann nicht eingeholt werden
oder der Betroffene legt auf Befragung keinen Wert
b) bei erster Variante: h.M. (+), wenn im objektiven
Interesse des Opfer, MM: wenn mit seinem hypothet. Willen übereinstimmend;
erkennbar entgegenstehender Wille ist stets zu beachten
9. Art. 4 GG wohl nach h.M. kein Rechtfertigungsgrund: individuelle
Glaubensrichtung kann nicht über Recht und Unrecht einer Tat gegenüber einem
Dritten entscheiden.
10. Selbsthilferecht nach § 229ff. BGB
11. § 193 StGB bei Beleidigungsdelikten
12. wichtig!!: subjektives Rechtfertigungselement: nach h.M. immer
erforderlich, wenn nicht vorliegend: e.A. Versuchsstrafbarkeit: dagegen jedoch,
daß dies nur möglich bei Fehlen von objektiven Merkmalen, dafür: es macht keinen
Unterschied, ob der Erfolg tatsächlich ausbleibt oder rechtlich gebilligt wird,
es fehlt somit am Erfolgsunwert; a.A. Strafbarkeit wegen Vollendung
D. Schuld
1. Schuldfähigkeit, §§ 20, 21 StGB
2. actio libera in causa: bei vorsätzlicher alic immer Strafbarkeit aus
Vorsatzdelikt: Täter hat Defektzustand vorsätzlich herbeigeführt und bereits zu
diesem Zeitpunkt Vorsatz hinsichtlich der späteren Begehung einer bestimmten Tat
in diesem Zusammenhang
a) fahrlässige alic: wenn sich der Täter fahrlässig in einen
Defektzustand versetzt und damit rechnen muß, daß er in diesem Zustand eine
Straftat begehen werde (natürlich nur, wenn fahrlässige Begehung mit Strafe
bedroht ist, § 15 StGB)
b) Begründung: e.A. gewohnheitsrechtlich anerkannte Ausnahme
zu §§ 20, 21: nicht vertretbar, Verstoß gegen Analogieverbot; a.A.
Vorverlagerung: Tat ist nicht das bestimmte Delikt, sondern das Sichbetrinken:
nicht vertretbar; a.A. mittelbare Täterschaft, indem sich Täter selbst zu seinem
Werkzeug macht; wohl h.M. Tatbestandslösung: Tb beginnt schon mit dem Betrinken;
bei Fahrlässigkeitsdelikten liegt die Sorgfaltspflichtverletzung schon im
Betrinken
c) bei Verlehrdelikten und sonstigen Verhaltensdelikten lehnt
der BGH in neuester RSpr die alic ab, bewußt offengelassen hinsichtlich
Erfolgsdelikten
3. Erlaubnistatumstandsirrtum: Irrtum über das Vorliegen der
tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes
a) Strenge Schuldtheorie: behandelt diesen immer wie
Verbotsirrtum nach § 17 StGB: dagegen: Bei Erlaubnistatumstandsirrtum nimmt der
Täter gerade keine fehlerhafte Einstellung zur Rechtsordnung ein, da er ja
gerechtfertigt wäre, wenn seine Vorstellung mit der Wirklichkeit übereinstimmen
würde
b) Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen:
Nichtvorliegen von Rechtfertigungsgründen sei schon negativer Bestandteil des
gesetzlichen Tatbestandes, deswegen § 16 I StGB direkt: dagegen: Es ist aber
nach Gesetzesfunktion gerade zwischen Tatbestand und Rechtswidrigkeit zu
unterscheiden.
c) Eingeschränkte Schuldtheorie (BGH): analoge Anwendung des
§ 16 I StGB, so daß Vorsatz entfiele: widersinnig, in der Schuld dann
rückverweisend den einmal angenommen Vorsatz wieder entfallen zu lassen.
d) rechtsfolgenverweisende Variante der eingeschränkten
Schuldtheorie: entsprechende Anwendung der Rechtsfolgen des § 16 I StGB, die im
Rahmen der Schuld den Vorsatzschuldvorwurf entfallen läßt.
4. Erlaubnisirrtum/Verbotsirrtum, § 17 StGB: Täter irrt über die
Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes oder nimmt einen
Rechtfertigungsgrund an, den die Rechtsordnung nicht kennt.
Bei Zusammentreffen von Erlaubnis- und Erlaubnistatumstandsirrtum liegt
insgesamt ein Verbotsirrtum vor: Argument: Derjenige, der die Grenzen eines nur
vermeintlichen Notwehrrechts überschreitet, darf nicht besser stehen als der,
der sich tatsächlich in einer Notwehrlage befindet und die Grenzen verkennt.
a) führt nur dann zum Ausschluß der Schuld, wenn unvermeidbar
- hohe Anforderungen! Gehörige Gewissensanspannung und Anstrengung aller
vorhandenen geistigen Kräfte wird verlangt.
5. Entschuldigungsgründe:
a) § 35 I StGB
aa) Vorliegen einer Notstandslage: nur hinsichtlich der
genannten notstandsfähigen R-Güter
bb) Einschränkung durch Zumutbarkeitsklausel des § 35 S. 2
StGB
b) § 33 StGB: nach h.M. nur bei intensivem Notwehrexzeß (erforderliches
Verteidigungsmaß überschritten), nicht bei extensivem Notwehrexzeß (zeitliche
Überschreitung des Notwehrrechts); Mitursächlichkeit des genannten athenischen
Effekte ist ausreichend
c) Unzumutbarkeit normgerechten Verhaltens: nach h.M. kein Entschuldigungsgrund
d) übergesetzlicher entschuldigender Notstand (= entschuldigende
Pflichtenkollision, nur andere Bezeichnung): h.M. nur für eng begrenzte
Ausnahmefälle: Euthanasiefälle
6. Irrtum über Entschuldigungsgründe
a) über Existenz und/oder rechtliche Grenzen eines
anerkannten Entschuldigungsgrundes: unbeachtlich
b) Irrtum über vorliegen eines Entschuldigungsgrundes als
solchen: § 35 II (ggf. analog)
II. Unechtes Unterlassungsdelikt
A. Objektiver Tatbestand
1. Eintritt des tatbestandlichen Erfolges
2. Nichtvornahme einer zur Erfolgsabwendung rechtliche
gebotenen Handlung trotz physisch-realer Möglichkeit (hier Abgrenzung
Tun./.Unterlassen)
3. Handlung wäre zur Erfolgsabwendung erforderlich gewesen
4. Hypothetische Kausalität
5. Objektive Zurechenbarkeit
6. Garantenstellung
aa) Beschützer- bzw. Obhutsgarant
- aus Gesetz
oder besond. Rechtsverhältnis
- aus enger
persönlicher oder natürlicher Verbundenheit: Familie, Liebhaber genügt nicht
- aus anderen
engen Lebens- oder Gefahrgemeinschaften
- aus
freiwilliger Übernahme von Schutz- und Beistandspflichten (Babysitter)
- aus der mit
einem besonderen Pflichtenkreis verbundenen Stellung als Amtsträger
bb) Überwachergarant
- aus
Verkehrssicherungspflichten
- aus
Aufsichtspflicht aufgrund bestimmter Autoritätsstellung
- z.T.
vertreten: aus Beherrschbarkeit von Räumen
- aus
Ingerenz!!!, Begrenzung nach h.M. Erfordernis einer nahen adäquaten Gefahr und
Pflichtwidrigkeit des Vorverhaltens
7. Enstprechungsklausel, § 13, nur bei verhaltensbedingten
Delikten
8. Beteiligung eines unterlassenden Garanten an der
Begehungstat eines Dritten
aa) e.A. Kriterien wie bei
Begehungsdelikt (Tatherrschaft etc., RSpr. hier absolute subjektive Theorie)
bb) e.A. unterlassender immer
Teilnehmer
cc) e.A. unterlassender immer Täter
dd) Differenzierung nach Beschützer-
(immer Täter) und Überwachergarant (nur Gehilfe)
B. Subjektiver Tb.
Vorsatz bezüglich aller objektiven Tb-Merkmale und der
Garantenstellung
C. Rewi + Schuld
III. Fahrlässigkeitsdelikt
A. Tatbestandsmäßigkeit
1. Erfolgseintritt
2. Kausalität
3. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
aa) Maßstab: besonnen und
gewissenhaft handelnder Mensch in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des
Handelnden
bb) ggf. Sonderwissen zu
berücksichtigen
cc) Voraussehbarkeit des Erfolges
dd) Vermeidbarkeit
4. Objektive Zurechenbarkeit
B. Rechtswidrigkeit und Schuld
IV. Versuch
1. Keine Vollendung
2. Versuchsstrafbarkeit, §§ 23 I, 12 I StGB
3. Probleme:
a) erfolgsqualifizierter Versuch: abhängig davon, ob bereits
die Handlung (dann (+)) oder der Erfolg des Grunddelikts für
Erfolgsqualifikation nötig (dann (-))
b) Versuch der Erfolgsqualifikation möglich
c) Regelbeispiele: unproblematisch, wenn Regelbeispiel
verwirklicht, Delikt aber nur im Versuch, dann (+); wenn beides im Versuch
steckengeblieben: RSpr: Tatbestandsähnlichkeit der Regelbeispiele ermögliche
auch hier Versuch, h.L.: sie seien eben kein Tatbestand, sondern nur
Strafzumessungsregel, deshalb nur Versuch des Grunddelikts
4. Tatentschluß
a) Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale
b) weitere subjektive Tb-Merkmale
5. Unmittelbare Ansetzen
a) gemischt subjektiv-objektive Theorie: wenn der Täter alle
Handlungen vornimmt, die nach seiner Vorstellung der Erfüllung vorgelagert sind
und in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar einmünden, subjektiv: "Jetzt
geht's los"
b) unmittelbares Ansetzen bei Mittäterschaft: h.M. sobald ein
Täter unmittelbar ansetzt
c) bei mittelbarer Täterschaft: e.A. Ansetzen mit Einwirken
auf Werkzeug: dagegen: kein Raum mehr für straflose Vorbereitungshandlung; a.A.
Ansetzen erst mit unmittelbarem Ansetzen des Werkzeuges: dagegen: es käme gar
nicht mehr auf Tätigkeit des Hintermannes an; h.M.: unmittelbares Ansetzen, wenn
der mittelbare Täter das Tatwerkzeug aus seinem Herrschaftsbereich entläßt und
damit das von ihm in Gang gesetzte Geschehen derart aus der Hand gibt, daß nach
seinen Vorstellungen der Tatmittler in unmittelbarem Anschluß (ohne wesentliche
Zwischenschritte) die Tat ausführt und damit das geschützte Rechtsgut bereits
unmittelbar gefährdet ist
d) beim unechten Unterlassungsdelikt: e.A. mit
Verstreichenlassen der ersten Handlungsmöglichkeit: dagegen: kein Grund
ersichtlich, warum beim unechten Unterlassungsdelikt auf das Erfordernis der
Gefahr für das geschützte Rechtsgut verzichtet werden soll; a.A. mit
Verstreichenlassen der letzten Rettungsmöglichkeit: dagegen: kein Raum mehr für
Versuch; h.M. unmittelbares Ansetzen, wenn der Garant nicht handelt, obwohl nach
seiner Vorstellung das geschützte Rechtsgut unmittelbar in Gefahr geraten und
der Erfolgseintritt nahe gerückt ist.
Rechtswidrigkeit und Schuld
Strafaufhebungsgründe? - Rücktritt vom Versuch, § 24 StGB
1. Fehlgeschlagener Versuch: Rücktritt ist ausgeschlossen
(liegt vor, wenn nach der Vorstellung des Täters (hier also subjektiv zu
beurteilen!!!) der Erfolg nicht mehr eintreten kann
a) Problem: wenn der Täter von
vornherein mehrere Handlungen ins Auge gefaßt hatte
e.A.
Einzelaktstheorie: alle Akte isoliert betrachten: dagegen: führt zu künstlicher
Aufspaltung eines Lebenssachverhaltes
h.M.
Gesamtbetrachtungslehre: Tätervorstellung im Zeitpunkt des Nichtweiterhandelns
ist relevant
2. Unbeendeter ./. beendeter Versuch (§ 24 I 1 StGB): h.M.
Tätervorstellung entscheidend, früher Tatplanlösung zu Tatbeginn, heute: Lehre
vom Rücktrittshorizont: Sicht des Täters nach der letzten Ausführungshandlung
3. Rücktritt vom unbeendeten Versuch
a) Aufgabe der Tatausführung
b) freiwillig: Ich will nicht, obwohl
ich kann. ./. Ich kann nicht, selbst wenn ich wollte.
4. Rücktritt vom beendeten Versuch
a) bewußte und gewollte
Erfolgsverhinderung
b) freiwillig
5. Rücktritt gem. § 24 I 2 StGB: bei untauglichem Versuch
(dies ist objektiv zu bestimmen), tatbestandsmäßiger Erfolg zwar eingetreten,
dem Täter aber nicht zurechenbar, Rettung durch Dritte ohne Wissen des Täters
a) Täter muß Handlung vornehmen, die
nach seiner Vorstellung für die Erfolgsabwendung notwendig und geeignet
6. Rücktritt nach § 24 II StGB: keine Unterscheidung, ob
beendet oder nicht
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