Strafrecht

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Strafrecht - Aufbauschemata

 

I. Vorsätzliches Begehungsdelikt

A. Objektiver Tatbestand

1. Erfolgseintritt, Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale
2. wenn problematisch: Erfolgsverursachung, Kausalzusammenhang
3. wenn problematisch: objektive Zurechenbarkeit des Erfolges, entfällt bei
    a) erlaubtem Risiko
    b) eigenverantwortlicher Selbstschädigung (bei professionellem Helfer (+), bei Laien (-); wissentlicher Kopulationsakt mit HIV-Infiziertem)
    c) atypischem Geschehensablauf (Gewitter-Fall)
    d) Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm
    e) fehlendem Pflichtwidrigkeitszusammenhang
    f) e.A. Risikoerhöhungslehre: derjenige handelt tatbestandlich, der die Gefahr des Erfolgseintritts erhöht, dagegen h.M.: Verstoß gegen in dubio pro reo, Verletzungsdelike werden contra legem zu Gefährdungsdelikten

4. Täterschaft ./. Teilnahme
    a) formal-objektive Theorie: alt, nicht von Gesetz gedeckt: Täter ist, wer Tatbestandshandlung ganz oder teilweise selbst verwirklicht, Teilnehmer, wer nur Unterstützungs- oder Vorbereitungshandlung beisteuert
P: diese Theorie kann mittelbare Täterschaft gar nicht erklären
    b) subjektive Theorie (RG-RSpr.): Täter ist, wer mit animus auctorii handelt, Teilnehmer, wer dies mit animus socii tut; diese Theorie ist mit § 25 I 2. Alt. StGB nicht zu vereinbaren
RSpr. nimmt sie dennoch als Ausgangspunkt und zieht objektive Kriterien heran (Art des Tatbeitrags)
    c) Tatherrschaftslehre: Abgrenzungsmerkmal ist die Tatherrschaft: Täter ist, wer die Tat beherrscht, also das Tatgeschehen in den Händen hält, über das Ob und Wie der Tat maßgeblich entscheidet (Zentralgestalt); Definition: Das vom Vorsatz umfaßte In-den-Händen-Halten des Tatbesthandlichen Geschehensablaufs

daraus folgt:
    (1) unmittelbarer Täter: wer alle Merkmale das Tb selbst erfüllt
    (2) mittelbarer Täter: beherrscht das Tatgeschehen, indem er sich eines nicht voll verantwortlichen Werkzeuges bedient (ggf. auch vollverantwortlich)
    (3) Mittäterschaft: jeder Beteiligte muß objektiven Tatbeitrag leisten, nach h.M. kann jedoch Minus im Ausführungsstadium durch Plus bei Tatplanung ausgeglichen werden; wichtig: Zurechnung nur im Rahmen des objektiven Tb. möglich, nie im subjektiven!
P: RSpr. rechnet auch frühere Tatbestandteile zu, wenn Mittäter sie kennt und billigt, dagegen h.L.: nachträgliche Tatherrschaft nicht möglich
    (4) Teilnahme erfordert immer: Vorliegen einer rechtswidrigen Haupttat und Teilnahmehandlung
        aa) Anstiftung: Hervorrufen des Tatentschlusses beim Täter
        bb) Beihilfe: auch psychisches Bestärken reicht; ausreichend, wenn zu bloßen Vorbereitungshandlungen, auch zwischen Vollendung und Beendigung der Haupttat möglich
        cc) doppelter Teilnahmevorsatz: sowohl bezüglich rewi Haupttat _und_ bezüglich der Anstiftung bzw. Beihilfe; sonstige subjektive Tb-Merkmale (z.B. Zueignungsabsicht bei § 242)

 

B. Subjektiver Tatbestand

1. Abgrenzung bewußte Fahrlässigkeit ./. bedingter Vorsatz
2. sonstige subjektive Tb-Merkmale
3. reiner Tatumstandsirrtum, § 16 I StGB: Täter kennt bei Begehung der Tat einen Umstand nicht, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört: reiner Subsumtionsirrtum unbeachtlich: Schlagwort: Parallelwertung in Laiensphäre
4. error in persona vel obiecto
    aa) bei Gleichwertigkeit: unbeachtlicher Motivirrtum
    bb) bei mittelbarer Täterschaft: unbeachtlicher error in persona bei Tatmittler stellt für Hintermann aberratio ictus dar; a.A.: Wer sollte das Opfer individualisieren? Hintermann, dann a.i., Vordermann: unbeachtlicher e.i.p.
    cc) bei Anstiftung: e.A.: bei Täter unbeachtlicher e.i.p. sei auch bei Anstifter ein solcher, Ausnahme nur, wenn Irrtum des Vordermannes außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit; a.A. auch hier aberratio ictus für den Anstifter, Grund: die Unbeachtlichkeit des Irrtums für den Täter wird bei der Anstifterstrafbarkeit bereits i.R.d. objektiven Tb berücksichtigt, nur deshalb liegt ja eine vorsätzliche Haupttat vor. Der Irrtum darf aber nicht ein zweites Mal zum Ansatz gebracht werden.
5. aberratio ictus: Fehlgehen der Tat, Angriffs- und Verletzungsobjekt sind verschieden: Bei Gleichwertigkeit nach h.M. bezüglich der beabsichtigten Tat am Zielobjekt Versuch, hinsichtlich der ungewollten Tat: Fahrlässigkeit
6. Zusammentreffen von e.i.p. und a.i.: Getroffenes Zweitobjekt ist dasjenige, das nach ursprünglichen Plan getroffen werden sollte, auch wenn sich Tat tatsächlich direkt gegen ein anderes richten wollte. Wird als a.i. behandelt
7. Irrtum über den Kausalverlauf: e.A. zwei selbständige Handlungen: Strafbarkeit wegen versuchter und fahrlässiger Tat; a.A. Entscheidender Anknüpfungspunkt ist vorsätzlich begangene Ersthandlung: die dadurch ausgelöste Zweithandlung bewirkt nur eine Abweichung gegenüber dem vorgestellten Geschehensablauf. Diese Abweichung ist unwesentlich, wenn der Eintritt des Enderfolges sich in den Grenzen des Vorhersehbaren hält und auch bezüglich des Verwirklichungswillens des Täters kein inadäquates Ereignis darstellt. (so wohl überwiegende RSpr.)
Wichtig: die Lit prüft dies bereits innerhalb des objektiven Tb unter "völlig atyp. Kausalverlauf"

C. Rechtswidrigkeit

1. Grds.: indiziert
2. Defensivnotstand, § 228 BGB
3. Agressivnotstand, § 904 BGB
4. Notwehr/Nothilfe, § 32 StGB
    a) gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff; Angriff: jede unmittelbare Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten
    b) Notwehrhandlung: objektiv erforderlich: Angriff muß sofort, dauerhaft und sicher abgewehrt werden können, bei mehreren gleich geeigneten Mitteln: mildestes Mittel; Werteverhältnis sonst unbeachtlich
    c) Notwehrhandlung normativ geboten: i.d.R. (+), Ausnahmen: unerträgliches Mißverhältnis, Angriff schuldlos Handelnder, gegen Person mit engen persönlichen Beziehungen (auch Geliebte, ggf. Freund), Absichtsprovokation schließt nach h.M. Notwehr gänzlich aus, a.A. hier abgestuftes Notwehrrecht, fahrlässige Provokation: Ausweichen-->Schutzwehr-->Trutzwehr
    d) subjektiv: Verteidigungswille
5. rechtfertigender Notstand
    a) Notstandslage
    b) Erforderlichkeit: Geeignetheit des Mittels, Erforderlichkeit: mildestes Mittel, Interessenabwägung: absolute Wertigkeit des Rechtsgutes ./. Wertigkeit im Einzelfall
    c) Angemessenheitsklausel, § 34 S. 2 StGB, Nötigungsnotstand fällt nie unter § 34, allenfalls § 35
6. Festnahmerecht, § 127 I StPO
    a) Vorliegen e. Straftat, nach h.M. wohl auch bei bloßem dringenden Tatverdacht
    b) auf frischer Tat betroffen oder verfolgt: betroffen: unmittelbar danach, verfolgt: Täter hat sich bereits vom Tatort entfernt, die Nacheile erfolgt aber im unmittelbaren Anschluß an die Tat
    c) Fluchtverdacht oder Person des Täters nicht feststellbar: Flucht: Jedes Verhalten, mit dem sich der Täter der Strafverfolgung entziehen will; auch leichte Körperverletzungen in diesem Zusammenhang zulässig, nicht aber lebensgefährdende Maßnahmen
7. rechtfertigende Einwilligung: Abgrenzung zu tatbestandsausschließendem Einverständnis
    a) Dispositionsbefugnis: nie Leben
    b) Einwilligungsfähigkeit: h.M.: tatsächliche Einsichtsfähigkeit genügt
    c) frei von Willensmängeln
    d) ausdrückliche oder konkludente Erklärung
8. mutmaßliche Einwilligung
    a) Zustimmung des Betroffenen kann nicht eingeholt werden oder der Betroffene legt auf Befragung keinen Wert
    b) bei erster Variante: h.M. (+), wenn im objektiven Interesse des Opfer, MM: wenn mit seinem hypothet. Willen übereinstimmend; erkennbar entgegenstehender Wille ist stets zu beachten
9. Art. 4 GG wohl nach h.M. kein Rechtfertigungsgrund: individuelle Glaubensrichtung kann nicht über Recht und Unrecht einer Tat gegenüber einem Dritten entscheiden.
10. Selbsthilferecht nach § 229ff. BGB
11. § 193 StGB bei Beleidigungsdelikten

12. wichtig!!: subjektives Rechtfertigungselement: nach h.M. immer erforderlich, wenn nicht vorliegend: e.A. Versuchsstrafbarkeit: dagegen jedoch, daß dies nur möglich bei Fehlen von objektiven Merkmalen, dafür: es macht keinen Unterschied, ob der Erfolg tatsächlich ausbleibt oder rechtlich gebilligt wird, es fehlt somit am Erfolgsunwert; a.A. Strafbarkeit wegen Vollendung

D. Schuld

1. Schuldfähigkeit, §§ 20, 21 StGB
2. actio libera in causa: bei vorsätzlicher alic immer Strafbarkeit aus Vorsatzdelikt: Täter hat Defektzustand vorsätzlich herbeigeführt und bereits zu diesem Zeitpunkt Vorsatz hinsichtlich der späteren Begehung einer bestimmten Tat in diesem Zusammenhang
    a) fahrlässige alic: wenn sich der Täter fahrlässig in einen Defektzustand versetzt und damit rechnen muß, daß er in diesem Zustand eine Straftat begehen werde (natürlich nur, wenn fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist, § 15 StGB)
    b) Begründung: e.A. gewohnheitsrechtlich anerkannte Ausnahme zu §§ 20, 21: nicht vertretbar, Verstoß gegen Analogieverbot; a.A. Vorverlagerung: Tat ist nicht das bestimmte Delikt, sondern das Sichbetrinken: nicht vertretbar; a.A. mittelbare Täterschaft, indem sich Täter selbst zu seinem Werkzeug macht; wohl h.M. Tatbestandslösung: Tb beginnt schon mit dem Betrinken; bei Fahrlässigkeitsdelikten liegt die Sorgfaltspflichtverletzung schon im Betrinken
    c) bei Verlehrdelikten und sonstigen Verhaltensdelikten lehnt der BGH in neuester RSpr die alic ab, bewußt offengelassen hinsichtlich Erfolgsdelikten

3. Erlaubnistatumstandsirrtum: Irrtum über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes
    a) Strenge Schuldtheorie: behandelt diesen immer wie Verbotsirrtum nach § 17 StGB: dagegen: Bei Erlaubnistatumstandsirrtum nimmt der Täter gerade keine fehlerhafte Einstellung zur Rechtsordnung ein, da er ja gerechtfertigt wäre, wenn seine Vorstellung mit der Wirklichkeit übereinstimmen würde
    b) Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen: Nichtvorliegen von Rechtfertigungsgründen sei schon negativer Bestandteil des gesetzlichen Tatbestandes, deswegen § 16 I StGB direkt: dagegen: Es ist aber nach Gesetzesfunktion gerade zwischen Tatbestand und Rechtswidrigkeit zu unterscheiden.
    c) Eingeschränkte Schuldtheorie (BGH): analoge Anwendung des § 16 I StGB, so daß Vorsatz entfiele: widersinnig, in der Schuld dann rückverweisend den einmal angenommen Vorsatz wieder entfallen zu lassen.
    d) rechtsfolgenverweisende Variante der eingeschränkten Schuldtheorie: entsprechende Anwendung der Rechtsfolgen des § 16 I StGB, die im Rahmen der Schuld den Vorsatzschuldvorwurf entfallen läßt.

4. Erlaubnisirrtum/Verbotsirrtum, § 17 StGB: Täter irrt über die Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes oder nimmt einen Rechtfertigungsgrund an, den die Rechtsordnung nicht kennt.
Bei Zusammentreffen von Erlaubnis- und Erlaubnistatumstandsirrtum liegt insgesamt ein Verbotsirrtum vor: Argument: Derjenige, der die Grenzen eines nur vermeintlichen Notwehrrechts überschreitet, darf nicht besser stehen als der, der sich tatsächlich in einer Notwehrlage befindet und die Grenzen verkennt.
    a) führt nur dann zum Ausschluß der Schuld, wenn unvermeidbar - hohe Anforderungen! Gehörige Gewissensanspannung und Anstrengung aller vorhandenen geistigen Kräfte wird verlangt.

5. Entschuldigungsgründe:

a) § 35 I StGB
    aa) Vorliegen einer Notstandslage: nur hinsichtlich der genannten notstandsfähigen R-Güter
    bb) Einschränkung durch Zumutbarkeitsklausel des § 35 S. 2 StGB
b) § 33 StGB: nach h.M. nur bei intensivem Notwehrexzeß (erforderliches Verteidigungsmaß überschritten), nicht bei extensivem Notwehrexzeß (zeitliche Überschreitung des Notwehrrechts); Mitursächlichkeit des genannten athenischen Effekte ist ausreichend
c) Unzumutbarkeit normgerechten Verhaltens: nach h.M. kein Entschuldigungsgrund
d) übergesetzlicher entschuldigender Notstand (= entschuldigende Pflichtenkollision, nur andere Bezeichnung): h.M. nur für eng begrenzte Ausnahmefälle: Euthanasiefälle

6. Irrtum über Entschuldigungsgründe
    a) über Existenz und/oder rechtliche Grenzen eines anerkannten Entschuldigungsgrundes: unbeachtlich
    b) Irrtum über vorliegen eines Entschuldigungsgrundes als solchen: § 35 II (ggf. analog)

 

II. Unechtes Unterlassungsdelikt

A. Objektiver Tatbestand
    1. Eintritt des tatbestandlichen Erfolges
    2. Nichtvornahme einer zur Erfolgsabwendung rechtliche gebotenen Handlung trotz physisch-realer Möglichkeit (hier Abgrenzung Tun./.Unterlassen)
    3. Handlung wäre zur Erfolgsabwendung erforderlich gewesen
    4. Hypothetische Kausalität
    5. Objektive Zurechenbarkeit
    6. Garantenstellung
        aa) Beschützer- bzw. Obhutsgarant
            - aus Gesetz oder besond. Rechtsverhältnis
            - aus enger persönlicher oder natürlicher Verbundenheit: Familie, Liebhaber genügt nicht
            - aus anderen engen Lebens- oder Gefahrgemeinschaften
            - aus freiwilliger Übernahme von Schutz- und Beistandspflichten (Babysitter)
            - aus der mit einem besonderen Pflichtenkreis verbundenen Stellung als Amtsträger
        bb) Überwachergarant
            - aus Verkehrssicherungspflichten
            - aus Aufsichtspflicht aufgrund bestimmter Autoritätsstellung
            - z.T. vertreten: aus Beherrschbarkeit von Räumen
            - aus Ingerenz!!!, Begrenzung nach h.M. Erfordernis einer nahen adäquaten Gefahr und Pflichtwidrigkeit des Vorverhaltens
    7. Enstprechungsklausel, § 13, nur bei verhaltensbedingten Delikten
    8. Beteiligung eines unterlassenden Garanten an der Begehungstat eines Dritten
        aa) e.A. Kriterien wie bei Begehungsdelikt (Tatherrschaft etc., RSpr. hier absolute subjektive Theorie)
        bb) e.A. unterlassender immer Teilnehmer
        cc) e.A. unterlassender immer Täter
        dd) Differenzierung nach Beschützer- (immer Täter) und Überwachergarant (nur Gehilfe)

B. Subjektiver Tb.

    Vorsatz bezüglich aller objektiven Tb-Merkmale und der Garantenstellung

C. Rewi + Schuld

 

III. Fahrlässigkeitsdelikt

A. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Erfolgseintritt
    2. Kausalität
    3. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
        aa) Maßstab: besonnen und gewissenhaft handelnder Mensch in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden
        bb) ggf. Sonderwissen zu berücksichtigen
        cc) Voraussehbarkeit des Erfolges
        dd) Vermeidbarkeit
    4. Objektive Zurechenbarkeit

B. Rechtswidrigkeit und Schuld

 

IV. Versuch

    1. Keine Vollendung
    2. Versuchsstrafbarkeit, §§ 23 I, 12 I StGB
    3. Probleme:
    a) erfolgsqualifizierter Versuch: abhängig davon, ob bereits die Handlung (dann (+)) oder der Erfolg des Grunddelikts für Erfolgsqualifikation nötig (dann (-))
    b) Versuch der Erfolgsqualifikation möglich
    c) Regelbeispiele: unproblematisch, wenn Regelbeispiel verwirklicht, Delikt aber nur im Versuch, dann (+); wenn beides im Versuch steckengeblieben: RSpr: Tatbestandsähnlichkeit der Regelbeispiele ermögliche auch hier Versuch, h.L.: sie seien eben kein Tatbestand, sondern nur Strafzumessungsregel, deshalb nur Versuch des Grunddelikts
    4. Tatentschluß
    a) Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale
    b) weitere subjektive Tb-Merkmale
    5. Unmittelbare Ansetzen
    a) gemischt subjektiv-objektive Theorie: wenn der Täter alle Handlungen vornimmt, die nach seiner Vorstellung der Erfüllung vorgelagert sind und in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar einmünden, subjektiv: "Jetzt geht's los"
    b) unmittelbares Ansetzen bei Mittäterschaft: h.M. sobald ein Täter unmittelbar ansetzt
    c) bei mittelbarer Täterschaft: e.A. Ansetzen mit Einwirken auf Werkzeug: dagegen: kein Raum mehr für straflose Vorbereitungshandlung; a.A. Ansetzen erst mit unmittelbarem Ansetzen des Werkzeuges: dagegen: es käme gar nicht mehr auf Tätigkeit des Hintermannes an; h.M.: unmittelbares Ansetzen, wenn der mittelbare Täter das Tatwerkzeug aus seinem Herrschaftsbereich entläßt und damit das von ihm in Gang gesetzte Geschehen derart aus der Hand gibt, daß nach seinen Vorstellungen der Tatmittler in unmittelbarem Anschluß (ohne wesentliche Zwischenschritte) die Tat ausführt und damit das geschützte Rechtsgut bereits unmittelbar gefährdet ist
    d) beim unechten Unterlassungsdelikt: e.A. mit Verstreichenlassen der ersten Handlungsmöglichkeit: dagegen: kein Grund ersichtlich, warum beim unechten Unterlassungsdelikt auf das Erfordernis der Gefahr für das geschützte Rechtsgut verzichtet werden soll; a.A. mit Verstreichenlassen der letzten Rettungsmöglichkeit: dagegen: kein Raum mehr für Versuch; h.M. unmittelbares Ansetzen, wenn der Garant nicht handelt, obwohl nach seiner Vorstellung das geschützte Rechtsgut unmittelbar in Gefahr geraten und der Erfolgseintritt nahe gerückt ist.

Rechtswidrigkeit und Schuld

Strafaufhebungsgründe? - Rücktritt vom Versuch, § 24 StGB
    1. Fehlgeschlagener Versuch: Rücktritt ist ausgeschlossen (liegt vor, wenn nach der Vorstellung des Täters (hier also subjektiv zu beurteilen!!!) der Erfolg nicht mehr eintreten kann
        a) Problem: wenn der Täter von vornherein mehrere Handlungen ins Auge gefaßt hatte 
            e.A. Einzelaktstheorie: alle Akte isoliert betrachten: dagegen: führt zu künstlicher Aufspaltung eines Lebenssachverhaltes
            h.M. Gesamtbetrachtungslehre: Tätervorstellung im Zeitpunkt des Nichtweiterhandelns ist relevant

    2. Unbeendeter ./. beendeter Versuch (§ 24 I 1 StGB): h.M. Tätervorstellung entscheidend, früher Tatplanlösung zu Tatbeginn, heute: Lehre vom Rücktrittshorizont: Sicht des Täters nach der letzten Ausführungshandlung

    3. Rücktritt vom unbeendeten Versuch
        a) Aufgabe der Tatausführung
        b) freiwillig: Ich will nicht, obwohl ich kann. ./. Ich kann nicht, selbst wenn ich wollte.
    4. Rücktritt vom beendeten Versuch
        a) bewußte und gewollte Erfolgsverhinderung
        b) freiwillig
    5. Rücktritt gem. § 24 I 2 StGB: bei untauglichem Versuch (dies ist objektiv zu bestimmen), tatbestandsmäßiger Erfolg zwar eingetreten, dem Täter aber nicht zurechenbar, Rettung durch Dritte ohne Wissen des Täters
        a) Täter muß Handlung vornehmen, die nach seiner Vorstellung für die Erfolgsabwendung notwendig und geeignet

    6. Rücktritt nach § 24 II StGB: keine Unterscheidung, ob beendet oder nicht

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