AGL aus dem Zivilrecht

Warum.htm Kontakt.htm Taeuschungen.htm Philosophie.htm Jura-Grundlagen.htm Links.htm

 

Einige Anspruchsgrundlagen aus dem Zivilrecht

 

1. culpa in contrahendo - cic

    a) Anwendbarkeit der cic (neben §§ 459ff. nur, wenn sich Verschulden nicht auf Fehler oder zugesicherte Eigenschaften bezieht; neben Anfechtung (+), da andere Schutzrichtung (cic=Vermögen, Anf.=Willensfreiheit)

    b) Vorvertragliche Sonderverbindung (Kontakt, der zumindest auf Anbahnung geschäftlicher Beziehungen gerichtet ist)

    c) Pflichtverletzung
        aa) Schutzpflichtverletzungen (ggf. i.V.m. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter)
        bb) Abbruch von Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund, wenn zurechenbar Vertrauen geweckt
        cc) Abschluß unwirksamer Verträge, wenn Unwirksamkeit von einer Partei zu vertreten
        dd) Abschluß inhaltlich nachteiliger Verträge, sofern pflichtwidrige Einwirkung auf die Willensbildung des  anderen
        ee) Eigenhaftung der Vertreters, wenn dieser besonderes wirtschaftliches Interesse am Abschluß des Vertrages oder besonderes eigenes Vertrauen in Anspruch genommen

    d) Rechtswidrigkeit - indiziert, ggf. Rechtfertigungsgrund

    e) Verschulden, §§ 276ff. BGB

    f) Schaden und haftungsausfüllende Kausalität

    g) Mitverschulden, § 254, und Verjährung

    h) Rechtsfolgen: grds. Vertrauensschaden (nicht auf Erfüllungsinteresse beschränkt), ausnahmsweise Erfüllungsinteresse, wenn ohne Verschulden der Vertrag sicher zustande gekommen wäre (dann aber Geldanspruch, h.M.); ggf. auch auf Vertragsaufhebung, wenn aufgrund der Pflichtverletzung Vertrag nur mit nachteiligen Bedingungen geschlossen, neuere RSpr.: auch Vertragsanpassung möglich

Back

 

2. Positive Vertragsverletzung - pVV

    a) dogmatische Herleitung aus Analogie zu §§ 280, 285, 325, 326 BGB

    b) Anwendbarkeit - Subsidiarität der pVV
        aa) wenn Vertragstyp kein Mängelgewährleistungsrecht bereitstellt (Dienstvertrag, Auftrag), immer anwendbar
        bb) bei Kauf-, Miet-, Werk- und Reisevertrag: nur für Schäden, die nicht im Zusammenhang mit einem Mangel des Vertragsgegenstandes stehen, Ausnahme: Mangelfolgeschäden im Kaufrecht, die nicht von Zusicherung, § 463 BGB, umfaßt sind sowie weite Mangelfolgeschäden im Werkvertragsrecht; ansonsten nur anwendbar auf Schutz- und Nebenpflichtverletzungen

    c) vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis

    d) Pflichtverletzung: Schlechtleistung oder Nebenpflichtverletzung
        aa) bei Nebenpflichtverletzung: Schutzpflichtverletzungen, Verletzung von Aufklärungs- und Auskunftspflichten, Verletzung der Leistungstreuepflicht

    e) Rechtswidrigkeit, ggf. Rechtfertigungsgrund

    f) Verschulden, §§ 276ff. BGB: möglicherweise Haftungsmilderungen aus dem jeweiligen Vertragstypus, z.B. § 680

    g) Schaden und haftungsausfüllende Kausalität

    h) Mitverschulden und Verjährung

    h1) bei gegenseitigen Verträgen kann pVV auch auf  Vertragsauflösung gehen, Voraussetzung, daß Festhalten
          am Vertrag nicht zumutbar ist und sich der Anspruchsteller selbst vertragstreu verhalten hat

    i) Rechtsfolgen
        aa) Schadensersatz für alle Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf de Pflichtverletzung beruhen
        bb) ggf. Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung des gesamten Vertrages
            aaa) dafür: nur bei schwerem Verstoß, der Vertrauensgrundlage erschüttert
            bbb) eigene Vertragstreue

Back

 

3. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, VSD

a) Drittschutztaugliches Rechtsverhältnis: Verträge, auch vorvertragliche Schuldverhältnisse (cic)
b) Obhuts- oder Sorgfaltspflichtverletzung
c) Leistungsnähe des Dritten: Dritter kommt mit der geschuldeten Leistung bestimmungsgemäß in Berührung und ist Gefahren einer Pflichtverletzung ebenso ausgesetzt
d) personenrechtlicher Einschlag / Gläubigernähe: einbezogene Person muß in der Nähe des Gläubigers stehen
    aa) ursprünglich "Wohl und Wehe-Formel"
    bb) heute ergänzende Vertragsauslegung: nach hypothetischem Parteiwillen soll Leistung auch dem Dritten zugute kommen; nie zwischen Verkäufer in Käufer
e) Erkennbarkeit für Schuldner
f) Rechtsfolgen
    aa) eigener vertraglicher Schadensersatzanspruch des Dritten, Anspruch wird zum Schaden gezogen (./. Drittschadensliquidation)
    bb) § 254 II, 278: Mitverschulden

Back

 

4. Drittschadensliquidation

a) Anspruchsberechtigter hat keinen Schaden
b) Geschädigter hat keinen Anspruch
c) zufällige Schadensverlagerung
    aa) aufgrund vertraglicher Vereinbarung, §§ 305, 241
    bb) aufgrund mittelbarer Stellvertretung (Kommissionär, § 383 HGB, Spediteur, § 407 HGB, ggf. Beauftragter)
    cc) Obhutsfälle: Wer als berechtigter Besitzer einer fremden Sache einen Vertrag schließt, der eine Obhutspflicht für die Sache begründet, kann bei Verletzung dieser Pflicht den Schaden des Eigentümers geltend machen.
    dd) Gefahrtragungsregeln, §§ 446, 447, 644 BGB
d) Rechtsfolge: Schaden wird zum Anspruch gezogen, Anspruchsinhaber muß den Schaden liquidieren, der Dritte kann nach § 281 analog Herausgabe des Schadensersatzes oder zuvor Abtretung des gesamten Schadensersatzanspruches vom Gläubiger verlangen

Back

 

5. Wegfall der Geschäftsgrundlage

Voraussetzungen: Geschäftsgrundlage ist ein Umstand, der
a) mindestens von einer Partei bei Vertragsschluß vorausgesetzt wurde (reales Element)
b) von dieser Partei - hätte sie daran gedacht - zur Bedingung des Vertragsschlusses gemacht worden wäre (hypothetisches Element)
c) und auf den sich die andere Partei hätte redlicherweise einlassen müssen (normatives Element)

Rechtsfolgen: normalerweise Vertragsanpassung, ggf. Vertragsauflösung, wenn Fortsetzung des Vertrages unzumutbar wäre. Aber: es erfolgt keine Auflösung ipso iure, sondern es bedarf einer auflösenden WE, wie beispielsweise Rücktritt oder Kündigung

Back

 

6. Schadensersatz aus unerlaubter Handlung, § 823 I BGB

Voraussetzungen: Ein Schadensersatzanspruch besteht dann, wenn

a) durch eine Handlung oder ein Unterlassen (bei Handlungspflicht)
b) ein Rechtsgut i.S.d. § 823 verletzt wurde
c) die Handlung für die Rechtsgutsverletzung ursächlich war = haftungsbegründende Kausalität
    incl. Adäquanz und Schutzzweck der Norm,
d) Rechtswidrigkeit (indiziert) und
e) Verschulden, §§ 276ff. gegeben sind,
f) schließlich ein Schaden eingetreten ist,
g) wofür wiederum die Rechtsgutsverletzung ursächlich war = haftungsausfüllende Kausalität
    incl. Adäquanz und Schutzzweck der Norm

Back

 

7. Aufwendungsersatz aus berechtigter GoA, §§ 677, 683, 670 BGB

Aufwendung ist die freiwillige, zweckgerichtete Aufopferung von Vermögenswerten im Interesse eines anderen.
Voraussetzungen

a) kein Auftrag oder sonstige Berechtigung
b) Geschäftsbesorgung für einen anderen (objektiv fremdes Geschäft, auch-fremdes Geschäft, neutrales Geschäft)
c) mit Fremdgeschäftsführungswillen (wird beim fremden und auch-fremden Geschäft vermutet, es dürfen dabei
    auch eigene Interessen verfolgt werden, wenn jedenfalls aber auch fremde mitwirken)
d) im Interesse des Geschäftsherren (mit dessen wirklichem oder mutmaßlichem Willen, wichtig: ggf. § 679!)

Anmerkung: Aufwendungsersatz ist auch möglich bei angemaßter Eigengeschäftsführung, dann nach §§ 687 II 2, 684 S. 2, 683, 670 BGB, allerdings muß dafür der Geschäftsherr nach § 687 I BGB vorgehen.

Back

 

8. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS)

a) Empfänger ist Kaufmann oder zumindest wie ein solcher am Rechtsverkehr teil
b) Absender muß nach BGH zumindest selbständig am Geschäftsleben teilnehmen
c) vorausgegangene Vertragsverhandlungen (./. Auftragsbestätigung, bei der der Absender noch nicht von einem zustande gekommenen Vertrag ausgeht, sd. diesen erst noch abschließen will)
d) unmittelbar darauf abgeschicktes Bestätigungsschreiben
e) Zugang des Schreibens
f) Genehmigungsfähigkeit des Inhaltes (dann nicht, wenn der Bestätigende verständigerweise nicht mit dem Einverständnis rechnen durfte; Einbeziehung von AGB unter Kaufleuten möglich, wenn dies üblich ist (§ 2 AGBG gilt wg. § 24 I Nr. 1 AGBG nicht!))
g) Redlichkeit des Absenders
h) Schweigen des Empfängers

i) Problem: sich kreuzende KBS mit widersprechenden AGBs: h.M.: AGB beider Vertragsparteien werden Vertragsbestandteil, soweit sie miteinander vereinbar sind, ansonsten nach dem Rechtsgedanken des § 6 II AGBG findet dispositives Gesetzesrecht Anwendung