Einige
Anspruchsgrundlagen aus dem Zivilrecht
1. culpa in contrahendo - cic
a) Anwendbarkeit
der cic (neben §§ 459ff. nur, wenn sich Verschulden nicht auf Fehler oder
zugesicherte Eigenschaften bezieht; neben Anfechtung (+), da andere
Schutzrichtung (cic=Vermögen, Anf.=Willensfreiheit)
b) Vorvertragliche
Sonderverbindung (Kontakt, der zumindest auf Anbahnung geschäftlicher
Beziehungen gerichtet ist)
c)
Pflichtverletzung
aa) Schutzpflichtverletzungen (ggf.
i.V.m. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter)
bb) Abbruch von Vertragsverhandlungen
ohne triftigen Grund, wenn zurechenbar Vertrauen geweckt
cc) Abschluß unwirksamer Verträge,
wenn Unwirksamkeit von einer Partei zu vertreten
dd) Abschluß inhaltlich nachteiliger
Verträge, sofern pflichtwidrige Einwirkung auf die Willensbildung des
anderen
ee) Eigenhaftung der Vertreters, wenn
dieser besonderes wirtschaftliches Interesse am Abschluß des Vertrages oder
besonderes eigenes Vertrauen in Anspruch genommen
d) Rechtswidrigkeit
- indiziert, ggf. Rechtfertigungsgrund
e) Verschulden, §§
276ff. BGB
f) Schaden und
haftungsausfüllende Kausalität
g) Mitverschulden,
§ 254, und Verjährung
h) Rechtsfolgen:
grds. Vertrauensschaden (nicht auf Erfüllungsinteresse beschränkt),
ausnahmsweise Erfüllungsinteresse, wenn ohne Verschulden der Vertrag sicher
zustande gekommen wäre (dann aber Geldanspruch, h.M.); ggf. auch auf
Vertragsaufhebung, wenn aufgrund der Pflichtverletzung Vertrag nur mit
nachteiligen Bedingungen geschlossen, neuere RSpr.: auch Vertragsanpassung
möglich
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2. Positive Vertragsverletzung -
pVV
a) dogmatische
Herleitung aus Analogie zu §§ 280, 285, 325, 326 BGB
b) Anwendbarkeit -
Subsidiarität der pVV
aa) wenn Vertragstyp kein
Mängelgewährleistungsrecht bereitstellt (Dienstvertrag, Auftrag), immer
anwendbar
bb) bei Kauf-, Miet-, Werk- und
Reisevertrag: nur für Schäden, die nicht im Zusammenhang mit einem Mangel des
Vertragsgegenstandes stehen, Ausnahme: Mangelfolgeschäden im Kaufrecht, die nicht
von Zusicherung, § 463 BGB, umfaßt sind sowie weite Mangelfolgeschäden im
Werkvertragsrecht; ansonsten nur anwendbar auf Schutz- und
Nebenpflichtverletzungen
c) vertragliches
oder gesetzliches Schuldverhältnis
d)
Pflichtverletzung: Schlechtleistung oder Nebenpflichtverletzung
aa) bei Nebenpflichtverletzung:
Schutzpflichtverletzungen, Verletzung von Aufklärungs- und Auskunftspflichten,
Verletzung der Leistungstreuepflicht
e)
Rechtswidrigkeit, ggf. Rechtfertigungsgrund
f) Verschulden, §§
276ff. BGB: möglicherweise Haftungsmilderungen aus dem jeweiligen Vertragstypus,
z.B. § 680
g) Schaden und
haftungsausfüllende Kausalität
h) Mitverschulden
und Verjährung
h1) bei
gegenseitigen Verträgen kann pVV auch auf Vertragsauflösung gehen,
Voraussetzung, daß Festhalten
am Vertrag nicht zumutbar
ist und sich der Anspruchsteller selbst vertragstreu verhalten hat
i) Rechtsfolgen
aa) Schadensersatz für alle Schäden,
die unmittelbar oder mittelbar auf de Pflichtverletzung beruhen
bb) ggf. Rücktritt vom Vertrag oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung des gesamten Vertrages
aaa) dafür:
nur bei schwerem Verstoß, der Vertrauensgrundlage erschüttert
bbb) eigene
Vertragstreue
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3. Vertrag mit Schutzwirkung
zugunsten Dritter, VSD
a) Drittschutztaugliches
Rechtsverhältnis: Verträge, auch vorvertragliche Schuldverhältnisse (cic)
b) Obhuts- oder Sorgfaltspflichtverletzung
c) Leistungsnähe des Dritten: Dritter kommt mit der
geschuldeten Leistung bestimmungsgemäß in Berührung und ist Gefahren einer
Pflichtverletzung ebenso ausgesetzt
d) personenrechtlicher Einschlag / Gläubigernähe:
einbezogene Person muß in der Nähe des Gläubigers stehen
aa) ursprünglich "Wohl und Wehe-Formel"
bb) heute ergänzende Vertragsauslegung: nach hypothetischem
Parteiwillen soll Leistung auch dem Dritten zugute kommen; nie zwischen
Verkäufer in Käufer
e) Erkennbarkeit für Schuldner
f) Rechtsfolgen
aa) eigener vertraglicher Schadensersatzanspruch des Dritten,
Anspruch wird zum Schaden gezogen (./. Drittschadensliquidation)
bb) § 254 II, 278: Mitverschulden
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4. Drittschadensliquidation
a) Anspruchsberechtigter hat keinen
Schaden
b) Geschädigter hat keinen Anspruch
c) zufällige Schadensverlagerung
aa) aufgrund vertraglicher Vereinbarung, §§ 305, 241
bb) aufgrund mittelbarer Stellvertretung (Kommissionär, § 383
HGB, Spediteur, § 407 HGB, ggf. Beauftragter)
cc) Obhutsfälle: Wer als berechtigter Besitzer einer fremden
Sache einen Vertrag schließt, der eine Obhutspflicht für die Sache begründet,
kann bei Verletzung dieser Pflicht den Schaden des Eigentümers geltend machen.
dd) Gefahrtragungsregeln, §§ 446, 447, 644 BGB
d) Rechtsfolge: Schaden wird zum Anspruch gezogen, Anspruchsinhaber muß den
Schaden liquidieren, der Dritte kann nach § 281 analog Herausgabe des
Schadensersatzes oder zuvor Abtretung des gesamten Schadensersatzanspruches vom
Gläubiger verlangen
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5. Wegfall der
Geschäftsgrundlage
Voraussetzungen: Geschäftsgrundlage
ist ein Umstand, der
a) mindestens von einer Partei bei Vertragsschluß vorausgesetzt wurde (reales
Element)
b) von dieser Partei - hätte sie daran gedacht - zur Bedingung des
Vertragsschlusses gemacht worden wäre (hypothetisches Element)
c) und auf den sich die andere Partei hätte redlicherweise einlassen müssen
(normatives Element)
Rechtsfolgen: normalerweise
Vertragsanpassung, ggf. Vertragsauflösung, wenn Fortsetzung des Vertrages
unzumutbar wäre. Aber: es erfolgt keine Auflösung ipso iure, sondern es bedarf
einer auflösenden WE, wie beispielsweise Rücktritt oder Kündigung
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6. Schadensersatz aus
unerlaubter Handlung, § 823 I BGB
Voraussetzungen: Ein
Schadensersatzanspruch besteht dann, wenn
a) durch eine Handlung oder ein
Unterlassen (bei Handlungspflicht)
b) ein Rechtsgut i.S.d. § 823 verletzt wurde
c) die Handlung für die Rechtsgutsverletzung ursächlich war =
haftungsbegründende Kausalität
incl. Adäquanz und Schutzzweck der Norm,
d) Rechtswidrigkeit (indiziert) und
e) Verschulden, §§ 276ff. gegeben sind,
f) schließlich ein Schaden eingetreten ist,
g) wofür wiederum die Rechtsgutsverletzung ursächlich war = haftungsausfüllende
Kausalität
incl. Adäquanz und Schutzzweck der Norm
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7. Aufwendungsersatz aus
berechtigter GoA, §§ 677, 683, 670 BGB
Aufwendung ist die freiwillige,
zweckgerichtete Aufopferung von Vermögenswerten im Interesse eines anderen.
Voraussetzungen
a) kein Auftrag oder sonstige
Berechtigung
b) Geschäftsbesorgung für einen anderen (objektiv fremdes Geschäft, auch-fremdes
Geschäft, neutrales Geschäft)
c) mit Fremdgeschäftsführungswillen (wird beim fremden und auch-fremden Geschäft
vermutet, es dürfen dabei
auch eigene Interessen verfolgt werden, wenn jedenfalls aber
auch fremde mitwirken)
d) im Interesse des Geschäftsherren (mit dessen wirklichem oder mutmaßlichem
Willen, wichtig: ggf. § 679!)
Anmerkung: Aufwendungsersatz ist auch
möglich bei angemaßter Eigengeschäftsführung, dann nach §§ 687 II 2, 684 S. 2,
683, 670 BGB, allerdings muß dafür der Geschäftsherr nach § 687 I BGB vorgehen.
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8. Kaufmännisches
Bestätigungsschreiben (KBS)
a) Empfänger ist Kaufmann oder
zumindest wie ein solcher am Rechtsverkehr teil
b) Absender muß nach BGH zumindest selbständig am Geschäftsleben teilnehmen
c) vorausgegangene Vertragsverhandlungen (./. Auftragsbestätigung, bei der der
Absender noch nicht von einem zustande gekommenen Vertrag ausgeht, sd. diesen
erst noch abschließen will)
d) unmittelbar darauf abgeschicktes Bestätigungsschreiben
e) Zugang des Schreibens
f) Genehmigungsfähigkeit des Inhaltes (dann nicht, wenn der Bestätigende
verständigerweise nicht mit dem Einverständnis rechnen durfte; Einbeziehung von
AGB unter Kaufleuten möglich, wenn dies üblich ist (§ 2 AGBG gilt wg. § 24 I Nr.
1 AGBG nicht!))
g) Redlichkeit des Absenders
h) Schweigen des Empfängers
i) Problem: sich kreuzende KBS mit
widersprechenden AGBs: h.M.: AGB beider Vertragsparteien werden
Vertragsbestandteil, soweit sie miteinander vereinbar sind, ansonsten nach dem
Rechtsgedanken des § 6 II AGBG findet dispositives Gesetzesrecht Anwendung